Einnahmenüberschuss-Rechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode.

(Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)

Beschreibung des Verfahrens:

1) Voraussetzungen für die EÜR:

Unternehmen, die nicht auf Grund gesetzlicher o.a. Vorschriften (beispielsweise Auflagen aus Förderbescheiden) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tun, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) ansetzen (Einnahmenüberschussrechnung - EÜR).
Dies ist im § 141 AO (Abgabenordnung) durch Umsatz- und Gewinnobergrenzen geregelt. »Bücher führen« müssen nur solche Landwirtschaftsbetriebe, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb mindestens eine der folgen Voraussetzungen erfüllen:
a) Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr
b) selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro (laut Bescheid zum Einheits-/ Ersatzwirtschaftswert)
c) einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr

Gesammelt werden müssen sämtliche Belege über Einnahmen und Ausgaben, sowie die Kontoauszüge. Die Belege bleiben jedoch im eigenen Büro. Daher erfolgt die Besteuerung von Unternehmen also aufgrund eigener Angaben.

2) Die wichtigsten EÜR-Merkmale:

Als Besonderheit bei der EÜR gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass nur die eingegangenen oder gezahlten Beträge bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt; eine Einnahme ist nicht schon dann anzusetzen, wenn eine Leistung erbracht und eine Forderung entstanden ist, sondern erst, wenn die Rechnung bezahlt wird. Ausnahmen hierzu finden sich in den §§ 4 und 11 EStG, wie beispielsweise die richtige Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel und die Berechnung der AfA (Absetzung für Abnutzung).
Wird der Gewinn durch EÜR ermittelt, ist der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt). Darüber hinaus bietet die Finanzverwaltung ein kostenloses Steuerprogramm (Programmname: ElsterFormular, Link s.u.) mit dem Sie die  Steuerklärung am PC erstellen und elektronisch über das Internet an das Finanzamt übermitteln können.


3) Links:

a) ElsterFormular

https://www.elster.de/eportal/infoseite/elsterformular

b) Einkommensteuergesetz im Internet

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/

c) Übersicht zur EÜR bei Wikipedia

http://de.wikipedia.org/wiki/Einnahmen%C3%BCberschussrechnung


4) Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen:

Für Landwirte kommt darüber hinaus noch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG in Frage, wenn

a) die selbst bewirtschaftete Fläche mit landwirtschaftlicher Nutzung 20 ha nicht übersteigt und

b) die Tierbestände 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und

c) der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nicht mehr als 2.000 DM (1.023 EURO) je Sondernutzung beträgt (laut Bescheid zum Einheits-/ Ersatzwirtschaftswert)

 

 

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