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Öko-Regelungen

Antrag auf Öko-Regelungen (ÖR1 bis ÖR7)

Öko-Regelungen (ÖR) sind bundesweit flächendeckend und einheitlich ausgestaltete Angebote von freiwilligen zusätzlichen Fördermaßnahmen im Bereich der Direktzahlungen, welche den Schutz von Klima und Umwelt zum Ziel haben.

Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen, die jeweiligen Anforderungen einer oder mehrerer Öko-Regelungen einzuhalten. Die Beantragung erfolgt mithilfe des Sammelantragsformulars in DIANAweb.

Zu unterscheiden sind betriebsbezogene und schlagbezogene ÖR. Bei den betriebsbezogenen ÖR2 und ÖR4 wird jeweils das gesamte förderfähige AL bzw. DGL zu Grunde gelegt, so dass eine zusätzliche Kennzeichnung von Einzelflächen i. S. dieser beiden ÖR nicht erforderlich ist. Hingegen ist für die schlagbezogenen ÖR1, ÖR3, ÖR5, ÖR6 und ÖR7 eine flächenindividuelle Zuweisung zwingend erforderlich.

Zudem ist Freiwilligkeit eine Grundvoraussetzung für die Bewilligung von ÖR. Bestehen auf einer Fläche aufgrund von Rechtsvorschriften bereits Verpflichtungen zu bestimmten Bewirtschaftungsverfahren, kann sich der Antragsteller nicht mehr freiwillig zu eben diesen verpflichten und folglich eine Zahlung in Bezug auf die jeweilige ÖR und Fläche nicht gewährt werden. Beispiele für solche Ausschlüsse sind die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und Verpflichtungen zur Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht.

Fällt die Nachfrage nach den ÖR im Jahr 2023 verhaltener aus als ursprünglich angenommen, können sich die kalkulierten Einheitsbeträge 2023 einmalig um bis zu 30 Prozent erhöhen (ab dem Jahr 2024 sind Erhöhungen auf bis zu 10 Prozent beschränkt).

Zur Auswahl stehen die im Folgenden dargelegten Öko-Regelungen entsprechend § 18 GAPDZG:

Für eine Förderung unter der ÖR1a sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den sich aus GLÖZ 8 ergebenen, verpflichtenden Anteil hinaus bereitzustellen. Hierfür können sowohl ganze Bruttoschläge mit einem entsprechend in der NC-Liste für diese ÖR ausgewiesenen Brache-NC gebildet oder auch Nebennutzungsflächen (Teilschläge) einer sich ansonsten in Produktion befindlichen Ackerfläche zur Teilnahme an der ÖR1a gekennzeichnet werden. In beiden Fällen gilt für die ÖR1a-Fläche eine Mindestgröße von 0,1 Hektar.

Konditionalitäten-Landschaftselemente und Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet, zählen prinzipiell nicht zu der unter ÖR1a begünstigungsfähigen Fläche. Die nicht geschützten, neu eingeführten „anderen“ Landschaftselemente sind dagegen zulässig. Zudem kann bei Beantragung der ÖR1a im Antragsjahr 2023 in Bezug auf die Anrechnung von produktiven Flächen zur Verpflichtung aus GLÖZ 8 zur Vorhaltung von 4 Prozent des Ackerlandes eines Betriebes als nichtproduktive Fläche (ungenutzte Brachen) kein Gebrauch von der GAP-Ausnahmen-Verordnung gemacht werden.

Gefördert wird ein Umfang von mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent nichtproduktiver Fläche auf förderfähigem Ackerland. Die Einheitsbeträge sind in drei Stufen abgegrenzt:

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 1

1.300 Euro je Hektar

begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 2

500 Euro je Hektar

begünstigungsfähige Fläche im Umfang des weiteren 1 Prozent

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 3

300 Euro je Hektar

begünstigungsfähige Fläche im Umfang der weiteren 4 Prozent

Jede ÖR1a-Fläche muss während des ganzen Antragsjahres (abweichend von GLÖZ 8 –Brachen) ab dem 01.01. brachliegen und ist entweder der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv durch eine Aussaat zu begrünen. Im Falle einer Begrünung durch Aussaat ist darauf zu achten, dass die Mischung einen Beitrag zur Förderung der Biodiversität leistet und aus mind. zwei Arten besteht. Die Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze darf nicht erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden.

Ab dem 1. September des Antragsjahres darf der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Ausnahmeregelung zur Nutzung der Fläche zu Futterzwecken im Falle von außergewöhnlichen Witterungsbedingungen ist von vornherein ausgeschlossen.

Ebenso ist es ab dem 1. September zulässig, die Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur vorzubereiten und durchzuführen, soweit diese nicht vor Ablauf des Antragsjahres zur Ernte führt. Davon abweichend darf die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel (PMS), dürfen auf der ÖR1a-Fläche nicht angewendet werden. Im Rahmen einer Herbstbestellung besteht dann die Möglichkeit einer Düngung und PSM-Anwendung ab dem 1. September und im Fall von Winterraps und Wintergerste ab dem 15. August (Fachrecht ist zu beachten).

Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche nur mit ÖR1b und ÖR7 möglich.

Eine Kombination mit folgenden Maßnahmen der Förderrichtlinie „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)“ ist möglich: AL 5a, AL 5b, AL 5c, AL 8, AL 10 (letztere nur in Kombination mit AL 5b oder c).

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

Die ÖR1b ist als weitere umweltfachliche Qualifizierung einer ÖR1a-Fläche konzipiert. D. h., für eine Förderung von ÖR1b-Blühflächen oder Blühstreifen sind diese ausschließlich auf einer im Flächenverzeichnis von DIANAweb als ÖR1a gekennzeichneten Fläche anzulegen. Dafür wurde zusätzlich zur ÖR1a ein Betrag von 150 Euro je Hektar kalkuliert. Eine Anlage auf anderen Brachen (GLÖZ 8) kann nicht gefördert werden.

Jeder Blühstreifen sowie jede Blühfläche muss eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen. Dabei steht die Anlage von mehreren Blühstreifen und/ oder Blühflächen auf einer ÖR1a-Fläche einer Begünstigung nicht entgegen. Allerdings wird je Blühfläche, im Gegensatz zur streifenförmige Variante, maximal 1 Hektar gefördert, wobei die einzelnen Flächenelemente klar voneinander abgrenzbar sein müssen.

Der Blühstreifen oder die Blühfläche können sowohl die gesamte ÖR1a-Fläche bedecken, als auch als Nebennutzungsfläche nur auf einem Teil der ÖR1a-Fläche angelegt werden. Auf jeden Fall sind die Blühelemente je nach Variante einschlägig zu kennzeichnen. Unterschieden werden Streifen und Fläche nach Art ihrer Ausprägung. Ein Streifen i. S. der ÖR1b darf auf seiner überwiegenden Länge (>50 Prozent) nicht weniger als 20 Meter breit sein. Wenn die überwiegende Länge mehr als 30 Meter breit ist, gilt eine Einstufung als Fläche.

Auf den Blühstreifen und Blühflächen muss sich ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Die zulässigen Arten für Saatgutmischungen sind in der Anlage „Arten für ÖR1b und ÖR1c Blühmischungen“ aufgeführt. Dabei handelt es sich aus agrarstrukturellen und naturschutzfachlichen Gegebenheiten um eine durch Länderverordnung ggü. Anh. 1 von Anl. 5 der GAPDZV angepasste Liste. Mit § 7 der SächsGAPUVO wurden von der Bundesliste sowohl Arten gestrichen als auch Arten hinzugefügt.

Die Artenliste für Saatgutmischungen ist in eine Gruppe A und eine Gruppe B untergliedert. Die verwendete Saatgutmischung muss für:

Variante 1):
Einjährige Blühmischung: aus mindestens zehn der in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Gruppe B ergänzt sein können, oder

Variante 2):
Zweijährige Blühmischung: aus mindestens fünf der in Gruppe A und mindestens fünf der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.

Das Jahr der Aussaat sowie die Variante der Saatgutmischung ist im Flächenverzeichnis von DIANAweb anzugeben. Zudem ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen geeignete Nachweise vorzuhalten. Für die ÖR1b sind in diesem Zusammenhang insbesondere die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere in Form von Rückstellproben, vorzuhalten.

Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Wenn eine Mischung nach Variante 2) in 2023 ausgesät wird, kann die ÖR1b-Fläche auch im ersten auf die Aussaat folgendem Jahr (2024), ohne erneute Aussaat, wieder beantragt werden (Zweijährige Blühmischung). In diesem Fall ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist.

Im Antragsjahr 2023 ist die Blühfläche bzw. der Blühstreifen bis zum Ablauf des Antragsjahres auf der Fläche zu belassen. Die Mindesttätigkeit ist mit der Aussaat zum Zwecke der Begrünung erfüllt. Bei der Mischung nach Variante 1) ist eine Bodenbearbeitung zugunsten einer Folgekultur erst Anfang 2024 unter Beachtung von GLÖZ 6 erlaubt. Bei der zweijährigen Blühmischung kann dann ab dem 1. September 2024 eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung und Aussaat einer Folgekultur zur Ernte in 2025 durchgeführt werden.

Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, und Pflanzenschutzmittel dürfen auch auf der ÖR1b‑Fläche im gesamten Antragsjahr nicht angewendet werden.

Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche (über die verpflichtende ÖR1a hinaus) nur noch mit der ÖR7 möglich.

Eine Kombination mit der Maßnahme AL 8 der FRL AUK/2023 ist möglich.

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

Diese ÖR ist für die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen in förderfähigen und produktiv genutzten Dauerkulturen mit einem geplanten bundeseinheitlichen Betrag von 150 Euro je Hektar konzipiert. Für die Beantragung sind die Blühelemente innerhalb eines Bruttoschlages als Nebennutzungsfläche abzugrenzen und im Flächenverzeichnis für die ÖR1c zu kennzeichnen. Dafür können typischerweise für eine Dauerkultur notwendige, technologisch bedingte Teilflächen der landwirtschaftlichen Dauerkulturnutzung (Vorgewende oder Zwischenzeilen) verwendet werden. Um dies auch praktisch realisieren zu können, gelten für die Blühelemente im Vergleich zu der ÖR1b keine Vorgaben zur Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar und ebenso auch keine Vorgaben zur Mindestbreite für die Blühstreifen.

Zu beachten ist, dass sich die Blühelemente auf der Fläche auch als solche erkennbar darstellen müssen. Sollte die Bewirtschaftung der Dauerkultur oder das Befahren der Blühelemente das Etablieren eines entsprechenden Pflanzenbestandes beeinträchtigen oder verhindern, kann der Blühstreifen bzw. die Blühfläche als Solche nicht anerkannt werden und eine Begünstigung unter der ÖR1c nicht erfolgen.

Ansonsten gelten für eine Begünstigung nach ÖR1c dieselben Bedingungen wie nach ÖR1b. So wird auch hier je Blühfläche, im Gegensatz zur streifenförmigen Variante, maximal 1 Hektar gefördert. Die Abgrenzung zwischen Streifen und Fläche erfolgt nach Art ihrer räumlichen Ausprägung.

Zudem muss sich auf den Blühstreifen und Blühflächen ein Pflanzenbestand befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Die zulässigen Arten für die Saatgutmischungen sind in der Anlage „Arten für ÖR1b und ÖR1c Blühmischungen“ aufgeführt. Dabei handelt es sich aus agrarstrukturellen und naturschutzfachlichen Gegebenheiten um eine durch Länderverordnung ggü. Anh. 1 von Anl. 5 der GAPDZV angepasste Liste. Mit § 7 der SächsGAPUVO wurden von der Bundesliste sowohl Arten gestrichen als auch Arten hinzugefügt.

Die Artenliste für die Saatgutmischungen ist in eine Gruppe A und eine Gruppe B untergliedert. Die verwendete Saatgutmischung muss für:

Variante 1):
Einjährige Blühmischung: aus mindestens zehn der in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Gruppe B ergänzt sein können, oder

Variante 2):
Zweijährige Blühmischung: aus mindestens fünf der in Gruppe A und mindestens fünf der in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.

Das Jahr der Aussaat sowie die Variante der Saatgutmischung ist im Flächenverzeichnis anzugeben. Zudem ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen geeignete Nachweise vorzuhalten. Für die ÖR1c sind in diesem Zusammenhang insbesondere die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere in Form von Rückstellproben, vorzuhalten.

Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Wenn eine Mischung nach Variante 2) in 2023 ausgesät wird, kann die ÖR1c-Fläche auch im ersten auf die Aussaat folgendem Jahr (2024), ohne erneute Aussaat, wieder beantragt werden (Zweijährige Blühmischung). In diesem Fall ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist.

Im Antragsjahr 2023 ist die Blühfläche bzw. der Blühstreifen bis zum Ablauf des Antragsjahres auf der Fläche zu belassen. Bei der Mischung nach Variante 1) ist eine Bodenbearbeitung zugunsten einer erneuten Einsaat mit einer Blühmischung oder anderweitigen landwirtschaftlichen Nutzung der Dauerkulturfläche erst Anfang 2024 unter Beachtung von GLÖZ 6 erlaubt.

Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, und Pflanzenschutzmittel dürfen auf der ÖR1c‑Fläche nicht angewendet werden.

Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche nur noch mit der ÖR7 möglich.

Bei dieser ÖR können Nebennutzungsflächen innerhalb eines DGL‑Bruttoschlages für die Förderung von Altgrasinseln beantragt werden. Das zur Auswahl stehende DGL (einschließlich Streuobstwiesen) wird in der NC‑Liste ausgewiesen. Eine einzelne Altgrasinsel muss eine Mindestflächengröße von 0,1 Hektar haben. Die Summe aller Altgrasinseln eines Bruttoschlages dürfen wiederum nicht mehr als einen Flächenanteil von 20 Prozent des jeweiligen Bruttoschlages einnehmen. Wird in der Kontrolle festgestellt, dass der Anteil an Altgrasinseln 20 Prozent des Bruttoschlages überschreitet, so sind sämtliche beantragte Altgrasinseln des Bruttoschlages nicht begünstigungsfähig. Konditionalitäten-Landschaftselemente zählen nicht zur förderfähigen Fläche nach ÖR1d.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die nicht genutzten Altgrasbestandteile vom ansonsten bewirtschafteten DGL des Bruttoschlages abgrenzbar sind. Somit kann das ÖR1d‑Altgras auch nicht auf DGL, welches aus der Produktion genommenen wird, angelegt werden. Die Hauptnutzungsfläche muss gemäht oder beweidet werden, damit das Altgras in Abgrenzung zur genutzten Fläche überhaupt entstehen kann.

Zudem muss auch die Flächenbelegenheit innerhalb der zulässigen Förderkulisse für die ÖR1d gegeben sein. Die Kulisse setzt sich aus förderfähigem DGL zusammen, schließt dabei aber solche Flächen aufgrund von besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes aus, auf denen bereits die Förderung einer Maßnahme der Biotoppflegemahd mit Erschwernis vorgesehen ist.

Gefördert wird mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent des förderfähigen DGL. Die Einheitsbeträge sind in drei verschiedene Stufen abgegrenzt:

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 1

900 Euro je Hektar

begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 2

400 Euro je Hektar

begünstigungsfähige Fläche im Umfang der weiteren 2 Prozent

Geplanter Einheitsbetrag für die Stufe 3

200 Euro je Hektar

begünstigungsfähige Fläche im Umfang der weiteren 3 Prozent

Das Altgras muss grundsätzlich während des gesamten Antragsjahres vorliegen und darf auch im Folgejahr (höchstens zwei Jahre) an derselben Stelle stehen. Eine Beweidung oder Futterwerbung (Mahd/Schnittnutzung) ist in 2023 frühestens ab dem 1. September zulässig. Im Zusammenhang damit steht auch ein ganzjähriges Mulchverbot. Erfolgt weder eine landwirtschaftliche Nutzung als Beweidung oder als Futterwerbung, so kann ab dem 1. September als Mindesttätigkeit entweder das Mähen und Abfahren des Mähguts (zur Beräumung der Fläche) oder die erforderliche Mindesttätigkeit auch erst im zweiten Jahr erfolgen.

Die ÖR1d sieht kein Verbot einer Düngung auf dem Altgras vor. Fachrechtlich ist aber kein Düngebedarf gegeben, wenn es keine Nutzung gibt. Dies ist bezüglich der einzuhaltenden Fachregelungen aus der Düngeverordnung (GAB 2) zu beachten.

Eine Kombination mit weiteren ÖR auf derselben Fläche ist noch mit der ÖR4, 5 und 7 möglich. Mit ÖR3 ist eine Kombination in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen möglich.

Eine Kombination mit folgenden Maßnahmen der FRL AUK/2023 in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen ist möglich: GL 1a, GL 1b, GL 2a, GL 2b, GL 4a, GL 4b, GL 5a bis GL 5e und GL 6.

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

Bei der ÖR2 handelt es sich um eine betriebsbezogene ÖR. D. h. im Falle einer Beantragung ist keine zusätzliche Kennzeichnung von Flächen erforderlich. Es ist ein bundeseinheitlicher Betrag von 45 Euro je Hektar kalkuliert. Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige AL, mit Ausnahme des in der Kulturartensystematik der NC-Liste als „Brachliegendes Land“ eingestuften AL.

Auf dem in der landwirtschaftlichen Erzeugung befindlichen AL sind im Antragsjahr mindestens fünf unterschiedliche Hauptfruchtarten anzubauen. Eine Fruchtartenvielfalt ist i. S. dieser ÖR aber noch nicht ausreichend. So ist innerhalb der Fruchtartenvielfalt auch vorgesehen, dass mindestens 10 Prozent Leguminosen, einschließlich deren Gemenge, angebaut werden und der gesamte Anteil der als Getreide eingestuften Kulturarten nicht mehr als 66 Prozent beträgt. Für eine Berücksichtigung von Leguminosen in Kombination mit anderen Pflanzen als Leguminosen‑Mischkultur muss der Pflanzenbestand der Leguminose auf der Fläche optisch auch tatsächlich überwiegen.

Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und höchstens 30 Prozent der Fläche angebaut werden. Bei einem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden diejenigen mit dem geringsten Anteil (zur Erreichung des Mindestanteils) zusammengefasst.

Zu beachten ist, dass die Flächenanteile am AL die Fördervoraussetzungen bilden und ein Unter- bzw. Überschreiten bei einer dieser Verpflichtungen zu einem vollständigen Ausschluss bei der Zahlung zur ÖR2 führt. Das förderfähige AL, welches die Mindestschlaggröße nicht erreicht und für das aus diesem Grund auch keine Direktzahlungen gewährt werden können, wird aber bei der Berechnung der Anteile i. S. dieser Öko-Regelung berücksichtigt.

Eine Kombination mit weiteren ÖR auf derselben Fläche ist noch mit der ÖR3, 6 und 7 möglich.

Eine Kombination mit folgenden Maßnahmen der FRL AUK/2023 ist möglich: AL 1, AL 2, AL 3, AL 4, AL 6a, AL 6b, AL 7, AL 8, AL 11. Eine Kombination in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen ist mit den Maßnahmen AL 12 und AL 13 möglich.

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

Bei streifenförmigen Agroforstsystemen auf AL und DGL kann die Gehölzfläche der Streifen im Rahmen der ÖR3 zusätzlich mit ca. 60 Euro je Hektar gefördert werden. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der für die ÖR maßgeblichen Anforderungen.

Zum einen muss es sich um ein im Rahmen der Einkommensgrundstützung förderfähiges Agroforstsystem handeln. Darüber hinaus bestehen i. S. der ÖR3 weitergehende fachliche Vorgaben an die Beschaffenheit des Agroforstsystems. So darf der Anteil der mindestens zwei Gehölzstreifen, gemessen am gesamten AL/ DGL‑Bruttoschlag, nur zwischen 2 bis 35 Prozent liegen und die Breite der einzelnen Gehölzstreifen jeweils nur zwischen 3 und 25 Meter betragen. Die Breite bezieht sich auf den gesamten Streifen, einschließlich einer die Gehölze umgebenden Fläche, welche nicht bewirtschaftet wird und die Breite des Streifens im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Gehölze plausibel abbildet. Der Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen (ausgehend sowohl von der langen als auch kurzen Seite) sowie zum Feldrand beträgt mindestens 20 Meter (in Gewässernähe auch weniger) und maximal 100 Meter. Die Holzernte findet im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember statt.

Die Beantragung der ÖR3 ist in Sachsen nur in einer vorgegebenen Förderkulisse zulässig, da bestimmte DGL-Flächen, welche aus besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes bereits für die ÖR1d und ÖR5 ausgeschlossen sind, auch für eine Förderung i. S. dieser ÖR nicht in Betracht kommen können.

Eine kombinierte Förderung der Fläche der Gehölzstreifen ist mit den Öko-Regelungen 2, 4, 5, 6 und 7 möglich.

Eine Kombination in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen ist mit den folgenden Maßnahmen der FRL AUK/2023 möglich: AL 1, AL 2, AL 3, AL 4, AL 5a, AL 5b, AL 5c, AL 8, AL 9, AL 10 (letztere nur in Kombination zu AL 5b oder AL 5c), AL 11.

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

Weitere Informationen: Regelungen zu Agroforstsystemen 

Diese ÖR wird betriebsbezogen beantragt, d. h. es werden nicht einzelne DGL‑Schläge, sondern das gesamte DGL (einschließlich des nicht produktiven DGL) des Betriebs betrachtet. Für das Antragsjahr 2023 ist ein bundesweiter Einheitsbetrag von ca. 115 Euro je Hektar DGL und ab 2024 bis 2026 ein Betrag von 100 Euro je Hektar DGL vorgesehen.

Für die Ziele dieser ÖR bzw. die Extensivierung von DGL ist im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres ein durchschnittlicher Viehbesatz von höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar bezogen auf das gesamte förderfähige DGL des Betriebes einzuhalten. Der Mindestviehbesatz muss im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September bei durchschnittlich 0,3 RGV je Hektar DGL liegen und darf dabei an nicht mehr als 40 Tagen unterschritten werden. Maßgeblich sind alle in u. g. Tabelle aufgeführten Raufutterfressenden Tierkategorien, die im Betrieb gehalten werden, auch wenn diese nicht auf dem förderfähigen DGL stehen. Geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes sind im Betrieb vorzuhalten. Der Viehbesatz kann auch durch Pensionstiere erfüllt werden. Aus dem Pensionsvertrag mit einem Tierhalter muss hervorgehen, dass sowohl Haltungszeitraum als auch minimaler/ maximaler Viehbesatz eingehalten werden.

In der Anlage Tierbestand ist die voraussichtliche durchschnittliche Tieranzahl je raufutterfressender Tierart in der Spalte »Durchschnittsbestand von Jan. bis Sept. 2023« zu erfassen. Als RGV werden folgende raufutterfressende Tierarten zugrunde gelegt:

Raufutterfressende Tierarten

Berechnungsschlüssel

(1)  Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate

        1,0

(2)  Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren 

        0,6

(3)  Rinder unter sechs Monaten

        0,4

(4)  Schafe und Ziegen

       0,15

Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges DGL des Betriebs entspricht. Nach Anlage 1, Tabelle 1 in Verbindung mit Anlage 2 DÜV ergibt sich daraus eine maximale Ausbringmenge von 140 kg N je Hektar förderfähigem DGL.

Die Verwendung von PSM ist auf dem gesamten DGL des Betriebes nicht zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall und auf Antrag durch das zuständige FBZ/ISS zugelassen werden. Ebenfalls nicht zulässig ist das Pflügen von DGL-Flächen des Betriebs im Antragsjahr. Auch hierbei kann das zuständige FBZ/ISS auf Antrag und im Einzelfall eine Ausnahme erlassen, vorausgesetzt, die Grasnarbe muss infolge einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände wiederhergestellt werden.

Auch in Bezug auf die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls erteilte Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder dem Pflugeinsatz infolge von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise im Betrieb vorzuhalten.

Die ÖR4 ist auf derselben Fläche mit allen weiteren ÖR auf DGL (ÖR1d, 3, 5, 7) kombinierbar.

Eine Kombination mit allen Maßnahmen in den Bereichen Grünland und Biotoppflegemahd mit Erschwernis der FRL AUK/2023 außer GL 10 ist möglich, bei der GL 9 in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen.

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

Die ÖR5 ermöglicht dem Antragstellenden eine individuelle Grünland-Bewirtschaftung, die offenlässt, mit welchen Bewirtschaftungsmaßnahmen die Begünstigung von mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen erreicht wird.

Für die Beantragung von einzelnen Bruttoschlägen ist ein Einheitsbetrag von 240 Euro je Hektar kalkuliert. Voraussetzungen sind sowohl der Nachweis der relevanten vier Kennarten oder Kennartengruppen aus der vorgegebenen Referenzliste mit der vorgegebenen Methode als auch die Flächenbelegenheit in der Förderkulisse für die ÖR5. Die Kulisse besteht aus sämtlichem förderfähigen DGL, schließt dabei aber bestimmte Flächen (Biotop- und Lebensraumtypen, Lebensräume bestimmter Arten) aus besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes aus, für die fachbehördlich konkrete Mahd-Termine festgelegt worden sind.

Die ÖR5 zu den vier Kennarten oder Kennartengruppen führt die ehemalige Maßnahme GL1a der Förderrichtlinie AUK/2015 inhaltlich fort. In der Publikationsdatenbank des Freistaat Sachsen steht mit dem Einlegeblatt eine entsprechende Aktualisierung der bewährten Kennartenbroschüre »Artenreiches Grünland in Sachsen« zum Download zur Verfügung. In der Broschüre werden alle relevanten Kennarten und Kennartengruppen anhand von Zeichnungen, Fotos und Beschreibungen dargestellt. Sie dient weiterhin als Bestimmungshilfe der nicht veränderten Referenzliste. Das aktuelle Einlegeblatt dient dagegen als Übersicht zu den neuen Maßnahmen (ÖR5 und GL 1).

Zudem ist im Einlegeblatt die für die ÖR5 ausschlaggebende Erfassungsmethode beschrieben. Die Kennarten sind innerhalb eines mindestens einen Meter und maximal zwei Meter breiten und in bestimmte Abschnitte zu unterteilenden Erfassungsstreifens nachzuweisen. Die Erfassung erfolgt für jeden Abschnitt separat. Dabei müssen die mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen jeweils in jedem Abschnitt vorhanden sein. Die Erfassung der Kennarten oder Kennartengruppen ist als Nachweis im Betrieb vorzuhalten und können zu Kontrollzwecken durch das zuständige FBZ/ISS abgefordert werden.

Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche noch mit der ÖR1d, 3, 4 und 7 möglich.

Eine Kombination mit folgenden Maßnahmen der FRL AUK/2023 ist möglich: GL 1a, GL 1b, GL 7, GL 8 sowie mit GL 9 in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen.

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

Bei dieser ÖR können einzelne Bruttoschläge auf förderfähigen AL- und DK-Flächen beantragt werden, wenn für den Anbau der jeweiligen Kulturart auf die Anwendung von chemisch-synthetischen PSM verzichtet wird.

Für die als »Stufe 1« in der NC-Liste gekennzeichneten Kulturarten (Sommer- und Dauerkulturen) ist ein Einheitsbetrag von 130 Euro je Hektar geplant. Bei der Festsetzung der Zeiträume innerhalb dieser ÖR, in denen die PSM nicht angewendet werden dürfen, ist grundsätzlich die Vegetationszeit der entsprechenden Anbaukulturen berücksichtigt. Bei den Sommerkulturen gilt der PSM-Verzicht vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, mindestens jedoch bis zum 31. August des Antragsjahres. D. h., es darf schon vor dem 31. August eine Folgekultur ausgesät werden, aber die Verpflichtung, keine PSM einzusetzen, gilt auch in diesem Fall bis zum 31. August fort. Wenn die im Antrag angegebene Kultur erst nach dem 31. August geerntet wird, dürfen auch bis zur Ernte keine PSM eingesetzt werden. Bei den DK gilt ein Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. November des Antragsjahres.

Für einen Verzicht auf chemisch-synthetische PSM beim Anbau von Gras- und Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen (einschließlich Gemenge) ist ein Einheitsbetrag von 50 Euro je Hektar geplant. Die hierunter fallenden Kulturarten sind in der NC-Liste als »Stufe 2« gekennzeichnet. Der PSM‑Verzicht gilt vom 1. Januar bis zum 15. November des Antragsjahres, es sei denn, es soll eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgen. Dann endet der Zeitraum mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, jedoch frühestens mit dem 31. August.

Flächen, auf denen bereits ein rechtliches Verbot zum Einsatz von PSM besteht, können unter der ÖR6 nicht mehr zusätzlich gefördert werden, da die ÖR grundsätzlich der Freiwilligkeit unterliegen. Die fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungs-verordnung vom September 2021 enthält allerdings bereits ein weitergehendes Verbot der Anwendung von PSM in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz. Um sicherzustellen, dass diese Gebiete nicht für eine Förderung der ÖR6 angeboten werden, wird in DIANAweb die entsprechende Ausschlusskulisse (Kulisse Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung PflSchAnwV § 4) zur Verfügung stehen. Schläge, die vollständig oder mit Flächenanteilen in diesen Gebieten liegen, können nicht für die ÖR6 beantragt werden.

Chemisch-synthetische PSM im Sinne dieser ÖR sind entsprechend Anl. 5 Nr. 6.5 der GAPDZV alle Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die

  1. ausschließlich Wirkstoffe enthalten, welche als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind (nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.02.2020), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)
  2. für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind (nach oder aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrolle der ÖR6 geeignete Nachweise bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf der betreffenden Fläche vorzuhalten.

Eine Kombination mit weiteren ÖR ist auf derselben Fläche noch mit der ÖR2, 3 und 7 möglich.

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

Bei dieser ÖR können, im Rahmen der Direktzahlungen förderfähige landwirtschaftliche Flächen, für eine zusätzliche Förderung beantragt werden. Dafür müssen die Bruttoschläge vollständig innerhalb der „Kulisse NATURA 2000“ liegen und die Beantragung im Flächenverzeichnis entsprechend gekennzeichnet sein.

Als Fördervoraussetzung ist definiert, dass im Antragsjahr auf den beantragten Flächen

  • weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden,
  • keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden.

Als einheitlicher Betrag sind 40 Euro je Hektar begünstigungsfähige Fläche geplant. Da diese ÖR verglichen mit den anderen ÖR nicht als kalkulierter Ausgleich für durch Verpflichtungen entstandene Kosten und Einkommensverluste konzipiert ist, sondern als zusätzliche Zahlung zur Einkommensgrundstützung, kann die ÖR7 grundsätzlich auch nur bei einer Förderung der Einkommensgrundstützung positiv beschieden werden.

Eine Kombination auf derselben Fläche ist mit allen weiteren ÖR möglich.

Eine Kombination mit allen Maßnahmen in den Bereichen Grünland und Biotoppflegemahd mit Erschwernis der FRL AUK/2023 außer GL 10 ist möglich, bei der GL 9 in einem Bruttoschlag auf unterschiedlichen, sich nicht überlappenden Teilflächen.

Kombinationstabellen sind in DIANAweb im Dokumentenbaum als Zusatzinformation für die Antragstellung abrufbar.

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