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Umsetzung der Düngeverordnung und Sächsische Düngerechtsverordnung

Hinweise zu düngerechtlichen Vorgaben

Umsetzung des BVerwG-Urteils vom 24. Oktober 2025

Der Vollzug der zusätzlichen abweichenden düngerechtlichen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 DüV sowie § 2 SächsDüReVO in den sächsischen Nitratgebieten (»Rote Gebiete«) ist bis auf weiteres ausgesetzt. Die zusätzlichen Vorgaben werden bis auf weiteres nicht kontrolliert und sanktioniert.

Klarstellung des Begriffs »Gefrorener Boden«

Ein Boden, der am Morgen durch Temperaturen unter dem Gefrierpunkt tragfähig ist und im Tagesverlauf vollständig auftaut und aufnahmefähig wird, fällt nicht unter den Begriff »gefrorener Boden« im Sinne des § 5 Absatz 1 DüV.

 

Es gilt die aktuelle Fassung der Düngeverordnung.

Am 29. November 2022 wurden auf Grundlage der Sächsischen Düngerechtsverordnung (SächsDüReVO) die mit Nitrat belasteten Gebiete von Grundwasserkörpern neu ausgewiesen. Die weitergehenden Anforderungen nach DüV und SächsDüReVO werden in diesen Gebieten gemäß oben genanntem Erlass bis auf weiteres nicht kontrolliert und sanktioniert.

Bei rechtlichen Änderungen überarbeiten wir zeitnah unsere Umsetzungshinweise und veröffentlichen sie auf dieser Seite. Neue oder geänderte Veröffentlichungen erkennen Sie am Datum unter dem jeweiligen Link.

 

Schlagwortliste mit einer - unvollständigen - Auswahl von Begriffen/Regelungen aus DüV und SächsDüReVO in alphabetischer Reihenfolge mit Links zu den entsprechenden Stellen der »Umsetzungshinweise Düngeverordnung« und der »Datensammlung Düngerecht« mit Seitenzahl.

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen der Düngeverordnung in sehr kurzer Form ohne inhaltliche Erläuterung.

Mit Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung am 1.5.2020 gelten für Flächen, die sich in den nach SächsDüReVO ausgewiesenen Nitratgebieten befinden, ab 1.1.2021 zusätzliche verpflichtende düngerechtliche Vorgaben.

Grundsätzlich darf der ermittelte Düngebedarf im Rahmen der Düngungsmaßnahmen nicht überschritten werden.

Unter anderem gibt es die erweitere Anforderung gem. §13a Abs. 2 Nr.1 DüV, dass die Stickstoffdüngung um 20 % des ermittelten Düngebedarfs im Durchschnitt der Flächen des Betriebes im Nitratgebiet zu reduzieren ist.

Am Sichersten ist es die Stickstoffreduktion um 20% für jede Fläche, die sich im Nitratgebiet befindet, durchzuführen. Dies geht aber über die Anforderungen der Verordnung hinaus.

Nach §13a Abs. 2 Nr.1 Düngeverordnung gibt es die Möglichkeit, den N-Düngebedarf auf den einzelnen Schlägen bzw. Kulturarten differenziert zu reduzieren. Hier besteht für  Landwirtschaftsbetriebe ein Spielraum, solange die auf 80 % verringerte Summe an ausgebrachten Stickstoff nicht überschritten wird. In jedem Fall gilt auch hier, der nach DüV ermittelte Stickstoffdüngebedarf für den Schlag und die Kultur (100 %) als Obergrenze.

Unten stehende Exceldatei soll Landwirtschaftsbetrieben helfen, die Obergrenze bei der Stickstoffdüngung auf Flächen im Nitratgebiet differenziert für ihre Schläge und Kulturen einzuhalten.

Für die richtige Dateneingabe und die sich daraus ableitende Stickstoffgabe ist allein der Landwirt verantwortlich. Die Berechnung ist nicht als Beleg für die Einhaltung der auf 80% verringerten Gesamtsumme des N-Düngebedarfs nutzbar.

Diese Exceldatei kann mit jeder Excelversion ab 2007, mit älteren Excelversionen bei denen das offizielle Microsoft Kompatiblitäts-Packinstalliert ist oder mit der kostenlosen Büro-Software LibreOffice Calc geöffnet werden.

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Eric Ullmann

Telefon: +49 35242 631-7212

Telefax: +49 35242 631-7299

E-Mail: Eric.Ullmann@lfulg.sachsen.de

Webseite: www.lfulg.sachsen.de

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