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Düngerechtliche Kennzeichnung

Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Vorgaben des Düngemittelrechts gekennzeichnet sind.
Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung:

  • Düngegesetz
  • Düngemittelverordnung
  • EG-Düngemittelverordnung

Düngemittel dürfen als »EG-DÜNGEMITTEL« gekennzeichnet werden, wenn diese den Anforderungen der EG-Düngemittelverordnung entsprechen. Diese Düngemittel sind in der Europäischen Union frei handelbar. Die EG-Düngemittelverordnung enthält nur Vorschriften für mineralische Düngemittel. Organische Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind ausschließlich nach deutschem Recht geregelt. Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die der nationalen Düngemittelverordnung entsprechen, regelt der § 6 DüMV i. V. m. Anlage 2 Tabelle 10 DüMV. Die Kennzeichnungsvorgaben wurden im Interesse einer verbesserten Verbraucherinformation um weitere Hinweise zu den eingesetzten Stoffen und teilweise zu deren Herkunft sowie zur sachgerechten Anwendung ergänzt.

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