Düngerechtliche Kennzeichnung
Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Vorgaben des Düngemittelrechts gekennzeichnet sind.
Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung:
- Düngegesetz
- Düngemittelverordnung
- EU-Düngeprodukteverordnung
Düngemittel dürfen als »EG-DÜNGEPRODUKT« und mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden, wenn diese den Anforderungen der EG-Düngeprodukteverordnung entsprechen. Diese Düngeprodukte sind in der Europäischen Union frei handelbar.
Für Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die nach nationalem Recht in Deutschland in Verkehr gebracht werden gilt die Düngemittelverordnung – DüMV. Die Anforderungen an die Kennzeichnung regelt der § 6 DüMV i. V. m. Anlage 2 Tabelle 10 DüMV. Die Kennzeichnungsvorgaben wurden im Interesse einer verbesserten Verbraucherinformation um weitere Hinweise zu den eingesetzten Stoffen und teilweise zu deren Herkunft sowie zur sachgerechten Anwendung ergänzt.
- Düngerechtliche Kennzeichnung (*.pdf, 0,16 MB) Stand 05.04.2022
Kennzeichnungsbeispiele
- Deklarationsbeispiel Mineralisches Düngemittel (*.pdf, 0,14 MB)
- Deklarationsbeispiel Organisch-Mineralisches Düngemittel (*.pdf, 0,14 MB)
- Deklarationsbeispiel Schweinegülle (Wirtschaftsdünger) (*.pdf, 0,13 MB)
- Deklarationsbeispiel Gärrückstand (Wirtschaftsdünger) (*.pdf, 0,13 MB)
- Deklarationsbeispiel Kultursubstrat (*.pdf, 0,14 MB)
- Deklarationsbeispiel Bodenhilfsstoff (*.pdf, 0,13 MB)
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 72: Pflanzenbau
Rico Neuenfeldt
Telefon: 035242 631-7210
Telefax: 035242 631-7299
E-Mail: Rico.Neuenfeldt@lfulg.sachsen.de
Referent Düngemittelverkehrskontrolle
Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de