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Düngerechtliche Kennzeichnung

Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Vorgaben des Düngemittelrechts gekennzeichnet sind.
Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung:

  • Düngegesetz
  • Düngemittelverordnung
  • EU-Düngeprodukteverordnung

Düngemittel dürfen als »EG-DÜNGEPRODUKT« und mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden, wenn diese den Anforderungen der EG-Düngeprodukteverordnung entsprechen. Diese Düngeprodukte sind in der Europäischen Union frei handelbar.

Für Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die nach nationalem Recht in Deutschland in Verkehr gebracht werden gilt die Düngemittelverordnung – DüMV. Die Anforderungen an die Kennzeichnung regelt der § 6 DüMV i. V. m. Anlage 2 Tabelle 10 DüMV. Die Kennzeichnungsvorgaben wurden im Interesse einer verbesserten Verbraucherinformation um weitere Hinweise zu den eingesetzten Stoffen und teilweise zu deren Herkunft sowie zur sachgerechten Anwendung ergänzt.

Kontakt

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 72: Pflanzenbau

Rico Neuenfeldt

Telefon: 035242 631-7210

Telefax: 035242 631-7299

E-Mail: Rico.Neuenfeldt@lfulg.sachsen.de
Referent Düngemittelverkehrskontrolle

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de

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