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Düngemittelverkehrskontrolle

Aufgabe und Verantwortlichkeit

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ist die im Freistaat Sachsen für die amtliche Düngemittelverkehrskontrolle zuständige Behörde. Im Rahmen dieser Hoheitsaufgabe wird kontrolliert, ob die Vorschriften des Düngemittelrechts beim Hersteller oder Händler (Inverkehrbringer) eingehalten werden.

Die zuständigen Kontrolleure des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie haben innerhalb ihrer Kontrollfunktion das Recht, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel der Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten und Besichtigungen vorzunehmen, Proben ohne Entgelt (gegen Empfangsbescheinigung) zu ziehen sowie Einsicht in geschäftliche Unterlagen zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Düngemittelverkehrskontrolle sind:

  • Düngegesetz vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
  • Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über Düngeprodukte (Amtsblatt der Europäischen Union L 170/1 vom 25.06.2019, S. 1)
  • Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 02. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1414)
  • Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung) vom 27. Juli 2006 (BGBl. S. 1822), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist

Schwerpunkte der Kontrolle

Durch die Kontrolleure des LfULG erfolgt eine stichprobenartige Beprobung der im Verkehr befindlichen Düngemittel, Düngeprodukte, Boden- und Pflanzenhilfsmittel sowie Kultursubstraten in Handels- und Landwirtschaftsbetrieben, Baumärkten, Kompost- und Vergärungsanlagen u. a..                                                      Die Proben werden nach der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung entnommen. Es werden mindestens drei Endproben gebildet, wobei eine der Endproben unmittelbar zur Untersuchung ins Labor gegeben wird, eine weitere Endprobe wird für eventuell notwendige amtlich veranlasste Gegenuntersuchungen von der DVK-Stelle aufbewahrt und eine weitere Endprobe ist auf Verlangen dem probegebenden Betrieb zu überlassen. Über die erfolgte Probenahme wird ein Probenahmeprotokoll erstellt, das alle die Partie identifizierenden Angaben enthält und vom Prüfer und einem Zeichnungsberechtigten des Betriebes unterschrieben wird.

Im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle wird kontrolliert, ob die vorgefundenen Produkte im Sinne des Gesetzes zugelassen und alle geforderten Angaben vollständig und richtig gekennzeichnet sind.

Bei den durchzuführenden Untersuchungen werden grundsätzlich die in den düngemittelrechtlich relevanten Verordnungen beschriebenen und mit Grenzwerten belegten Parameter sowie die vom Inverkehrbringer gekennzeichneten Werte überprüft.

Die Düngemittelverkehrskontrolle schließt die Kontrolle der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte sowie der Seuchen- und Phytohygiene mit ein. Anhand der Analysenergebnisse der entnommenen Proben wird festgestellt, ob der untersuchte Stoff den Anforderungen der Düngemittelverordnung entspricht und somit verkehrsfähig ist.

Je nach Art und Umfang der Beanstandung können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, z. B. Ahndung als Ordnungswidrigkeit bis hin zu einem Vertriebsverbot für die beprobte Partie.

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