Abstände zum Gewässer - Pflanzenschutz
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und deren Metabolite (Abbauprodukte) werden in Gewässern gemessen. Die Belastung der Oberflächen- und des Grundwassers ist so weit wie möglich zu verhindern.
Die Ziele im Bereich Gewässerschutz sind in Übereinstimmung mit den Zielen der Wasser-Rahmenrichtlinie (WRRL), der Trinkwasserverordnung, der Grundwasserrichtlinie und der Oberflächengewässerverordnung umzusetzen.
Abstände zu Gewässern gelten für landwirtschaftliche Flächen, die unmittelbar an Gewässer grenzen. Diese sind verpflichtend einzuhalten.
Nach Sächsischem Wassergesetz (REVOSax Landesrecht Sachsen - SächsWG) gilt im Außenbereich ein Gewässerrandstreifen von 10 Metern. Im Bereich von 5 Metern ab Böschungsoberkante gemessen, darf kein PSM ausgebracht werden.
Seit 19. Juni 2020 ist durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG.pdf (gesetze-im-internet.de)) mit §38a eine Verschärfung eingetreten. Dahingehend, dass hanggeneigte landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Gewässer angrenzen, eine geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke haben müssen.
Was ist ein Gewässerrandstreifen?
Definier nach WHG des Bundes, gleichzeitig geltend Sächs.WG
- §38 (2)WHG: Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den an das Gewässer angrenzenden Bereich
- §24(2)SächsWG: An das Ufer schließt sich landwärts ein 10m breiter Gewässerrandstreifen an.
- §38(2)WHG: Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
Verbote im Gewässerrandstreifen
§38(4) WHG: Im Gewässerschutzstreifen ist verboten
- 1. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- 2. Das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern außer forstwirtschaftliche Entnahme
§24(3)SächsWG
..dass im Gewässerrandstreifen verboten ist
1. in einer Breite von 5m die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ausgenommen Wundverschluss- sowie Wildverbissschutzmittel
3. die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen die fortgeschwemmt werden können
Gebote im Gewässerrandstreifen
§38(a)WHG: neu seit 19. Juni 2020
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer grenzen und innerhalb eines Abstandes von 20m zur Böschungsoberkante eine Hangneigug zum Gewässer von durchschnittlich 5% aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5m landseits ab Böschungsoberkante eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen.
Bei Gewässern ohne BÖK is die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich.
Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden.
Wenn Hangneigung in diesem 20-Meter-Bereich über 5 %, dann sind die ersten 5 Meter ganzjährig zu begrünen. Nur einmal innerhalb von 5 Jahren darf Pflanzenbewuchs durch Bodenbearbeitung erneuert werden.
Was heißt periodisch?
- regelmäßig längere Zeit (>6 Monate) wasserführend
- Trockenfallen überwiegend nur von Mai bis September
- Gewässerbett bleibt bei Austrocknung erkennbar
- bei Austrocknung keine Landpflanzen am Gewässergrund
- unter der Oberfläche schlammig und feucht
- feine Sedimente und Ablagerungen auf der Sohle sichtbar
- schutzwürdige Wasserorganismen (Tiere, Pflanzen)
Abstandsauflagen am Gewässerrand für ständig bzw. periodisch wasserführende Gewässer einhalten!
Was bedeutet gelegentlich wasserführend?
- überwiegend trockene Gräben oder Abflussrinnen
- nur nach Stark-Niederschlägen, Gewittern
- im Winter oder zu Vegetationsbeginn wasserführend
Wenn Graben/ Rinne wasserführend, dann Abstände einhalten. Diese entwässern meist in den Vorfluter/ Straßengraben, der sich dann in den nächsten Bach ergießt.
Die Anwendungsbestimmungen mit dem Kürzel NG (Grundwasser) und NW (Oberflächenwasser) wurden zum Schutz der Gewässer dem jeweiligen Wirkstoff und seiner Indikation zugeordnet. Die Bestimmungen sind in der Landschaft bis zu einem Einzugsgebiet von 100 m ab der Böschungsoberkante festgelegt worden.
Daher beziehen sich auch die Hangneigungsauflagen auf den Höhenunterschied einer Hanglänge von 100 m, unabhängig ob sich Weg, Straße oder Bebauung innerhalb dieses Hanges befinden. Die meisten Bestimmungen beziehen sich bereits auf eine Hangneigung von 2 %, das bedeutet einen Höhenunterschied von 2 m auf eine Hanglänge von 100 m, gemessen ab der Böschungsoberkante.
Die Hangneigungsauflagen können entfallen, wenn auf der Fläche Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren anwenden. Oder sie ein Rückhaltesystem für abgeschwemmte Sedimente und Flüssigkeiten haben.
Ansprechpartnerin
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 73: Pflanzenschutz
Anke Hoppe
Besucheradresse:Waldheimer Straße 219
01683 Nossen
Telefon: 035242 631-7320
E-Mail: Anke.Hoppe@smekul.sachsen.de
Weiterführende Informationen
- Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik Wasserrahmenrichtlinie
- Verordnung über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch Trinkwasserverordnung
- Verordnung zum Schutz des Grundwassers Grundwasserverordnung
- Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer Oberflächengewässerverordnung