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zur Erlangung des sächsischen Fischereischeins
Eine Kooperation zwischen dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Fischereibehörde) und dem Landesverband Sächsischer Angler e.V. Das Urheberrecht an den Fischzeichnungen besitzt Herr Jürgen Scholz.
1. Allgemeine Fischkunde
0 von 12 beantwortet
Frage 1:
Um welche räuberisch lebende Cyprinidenart handelt es sich hier?
Döbel
Barbe
Rapfen
Frage 2:
Warum können Makrelen nicht im Süßwasser leben?
weil ihr Stoffwechsel an den Salzgehalt des Meeres angepasst ist
im Süßwasser stehen keine geeigneten Nahrungsquellen zur Verfügung
der Sauerstoffgehalt im Süßwasser ist zu gering
Frage 3:
Welche Farbe ist bei manchen Fischen in der Laichzeit besonders kräftig ausgeprägt?
gelb
grün
rot
Frage 4:
Welche Fischparasiten sind sog. Ektoparasiten ?
Fischegel
Bandwürmer
Fadenwürmer
Frage 5:
Welche Tiere sind Fischparasiten?
Ruderwanzen
Fischegel
Wasserflöhe
Frage 6:
Wir teilen die Fische nach dem Bau des Skeletts und ihrer Entwicklungsstufe in zwei große Gruppen ein:
Säugetiere und wirbellose Fische
Knorpelfische und Knochenfische
Meeresfische und Süßwasserfische
Frage 7:
Wie nennt man die hier abgebildete Fischart? Sie laicht im Winter ("Winterlaicher").
Europäischer Wels
Quappe
Schlammpeitzger
Frage 8:
Wie nennt man die hier abgebildete Fischart? Die Rückenflossen sind miteinander verbunden.
Forellenbarsch
Flussbarsch
Kaulbarsch
Frage 9:
Welche Fische bekommen starken Laichausschlag?
Forelle, Saibling
Plötze, Blei
Barsch, Zander
Frage 10:
Wie nennt man die hier abgebildete Fischart? Sie ist auch Leitfisch einer Fließgewässerregion.
Äsche
Barbe
Blei
Frage 11:
Drei Grundfarben machen die Färbung des Fischkörpers aus. Es sind die Grundfarben:
blau, grün, gelb
schwarz, rot, gelb
rot, blau, orange
Frage 12:
Welche Fischart laicht von Mai - Juli?
Bachforelle
Wels
Quappe
2. Spezielle Fischkunde
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3. Gewässerkunde
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4. Gerätekunde
0 von 12 beantwortet
5. Gesetzeskunde
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1. Allgemeine Fischkunde:
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2. Spezielle Fischkunde:
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3. Gewässerkunde:
0 von 12 beantwortet
4. Gerätekunde:
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5. Gesetzeskunde:
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