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Anzeigepflicht

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen vom 13.04.2006 (LPachtVG) sind Neuabschlüsse bzw. Vertragsänderungen von Landpachtverträgen anzeigepflichtig. Bei den Vertragsänderungen sind vor allem Änderungen bei der Fläche und beim Pachtzins sowie Verpächter- und Pächterwechsel relevant.
In Sachsen gilt eine Freigrenze bis 0,5 ha. Wenn diese überschritten wird, ist die Anzeigepflicht in der Regel gegeben. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind nur Pachtverträge, die zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten abgeschlossen wurden. Weiterhin von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Pachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z. B. Flurneuordnung).

In Sachsen sind Landpachtverträge bei den unteren Landwirtschaftsbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte anzuzeigen, die somit auch die ersten Ansprechpartner für Landwirte für Fragen zur Landpacht sind.

⇒ Zuständige Behörden - siehe Kontaktdaten in der rechten Box.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Landkreis die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Gebiet die verpachteten Grundstücke liegen.

Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter bei Vorlage des Vertrages zu erfolgen. Die Anzeige kann auch vom Pächter gegenüber der Behörde erklärt werden.

Binnen eines Monats nach Anzeige des Vertrages ist durch die zuständige Behörde über eine Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 4 LPachtVG durch einen Bescheid zu befinden.
Die zuständigen Behörden können Landpachtverträge beanstanden, wenn sich durch die Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen abzeichnen. Gegen eine Beanstandung ist als Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Vertragspartner möglich.

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