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Gülleverwendung in Biogasanlagen

Am 1. Juni 2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten. Unter dieses Gesetz fallen auch tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung in Biogasanlagen bestimmt sind, wie z. B. Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, also Exkremente und/oder Urin von Nutztieren außer Zuchtfisch mit und ohne Einstreu (im Folgenden »Gülle«). Damit wird eine Vorgabe der EU-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt (Richtlinie 2008/98/EG). Das bedeutet jedoch nicht, dass Gülle automatisch als Abfall eingestuft ist.

Gülle ist Nebenprodukt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG und nicht Abfall, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die in den Hinweisen des SMUL zur abfallrechtlichen Einstufung von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen vom 1. August 2013 einschließlich der dazugehörigen Anlagen zusammengestellt sind.

Wesentliche Voraussetzungen für die Nebenprodukteigenschaft sind:

  • Die Gülle wird in einer Biogasanlage verwendet.
  • Die landwirtschaftliche Verwendung des aus der Gülle entstandenen Gärproduktes gemäß Fachrechts ist sichergestellt. Dies setzt ausreichende Verwendungskapazitäten voraus.
  • Wird nur ein Teil der erzeugten Gülle in einer Biogasanlage verwendet und der Rest der Gülle direkt landwirtschaftlich verwendet, muss auch für diesen Rest der Gülle die landwirtschaftliche Verwendung gemäß Fachrecht sichergestellt sein.

Der Betrieb, in dem die Gülle zur Verwendung in einer Biogasanlage anfällt (Gülleerzeuger) hat dabei aufgrund der o. g. Hinweise selbstständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die von ihm verwendete Gülle die Nebenprodukteigenschaft erfüllt. Einer behördlichen Feststellung oder Genehmigung der Nebenprodukteigenschaft bedarf es somit nicht. Das Ergebnis ist zu dokumentieren, im Betrieb aufzubewahren und der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen. Dazu werden vom SMUL Vordrucke sowie Musterbeispiele für die vier zu unterscheidenden Fallgestaltungen einschließlich Ausfüllhinweise empfohlen, die vom Fachverband Biogas e. V. für seine Mitglieder erstellt wurden. Diese Materialien sind den o. g. Hinweisen des SMUL als Anlage II und III beigefügt. Die Vordrucke nach Anlage II können heruntergeladen und elektronisch ausgefüllt werden. Im Einzelnen gehören zu der Erklärung folgende Vordrucke:

Bei der Erklärung ist zwischen den folgenden vier Fallgestaltungen, für die jeweils Musterbeispiele in Anlange III zu o. g. Hinweisen beigefügt sind, zu unterscheiden (siehe auch Ausfüllhinweise)

Fall 1 (Musterbeispiel 1):

Gülle wird in einer Biogasanlage verwendet, die Teil des gülleerzeugenden Betriebes ist bzw. vom Inhaber des gülleerzeugenden Betriebes bewirtschaftet wird und die entsprechende Gärproduktmenge wird zu 100% vom Gülleerzeuger zur Ausbringung auf eigenen Flächen verwendet

Fall 2 (Musterbeispiel 2):

Gülleerzeuger gibt Gülle zur Verwendung an externe Biogasanlage mit bestehender Abgabe-/Abnahmevereinbarung ab und nimmt 100% der entsprechenden Gärproduktmenge zur Ausbringung auf eigenen Flächen zurück

Fall 3 und 4 (Musterbeispiele 3 und 4)

Gülleerzeuger gibt Gülle zur Verwendung an externe Biogasanlage mit bestehender Abgabe-/Abnahmevereinbarung ab. Die anfallende entsprechende Gärproduktmenge wird zu weniger als 100% vom Gülleerzeuger zurückgenommen und

  • ausschließlich auf Flächen des Biogasanlagenbetreibers oder des gülleerzeugenden Betriebes ausgebracht (Fall 3 / Musterbeispiel 3)
  • teilweise oder vollständig an Dritte (Abgabe-/Abnahmevereinbarung zwischen Betreiber Biogasanlage und Dritten) zur Ausbringung auf Flächen abgegeben (Fall 4 / Musterbeispiel 4)
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