Nationale Umsetzung der GAP-Reform
Nationale Umsetzung der GAP 2023 – 2027
Grundlage für die nationale Umsetzung der GAP 2023 – 2027 bildet (neben den maßgeblichen EU-Verordnungen) der GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland sowie die hierzu erlassenen GAP-Gesetze und Verordnungen. Der Strategieplan wurde am 21.11.2022 von der Europäischen Kommission genehmigt, somit kann die neue GAP in Deutschland am 01.01.2023 starten. Der GAP-Strategieplan enthält bundeseinheitliche Bestimmungen sowie Interventionen der einzelnen Bundesländer.
Konditionalität (Grundanforderungen für Flächenzahlungen)
Es gelten künftig 9 national definierte Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) sowie 11 fachrechtlich geregelte Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), welche gegenüber dem aktuellen Stand mehr Auflagen beinhalten und ein höheres Umweltambitionsniveau darstellen. So müssen zukünftig beispielsweise mindestens 4% des Ackerlandes als Brache ausgewiesen werden, auf mindestens 80 Prozent der Ackerfläche ist vom 15.11. bis 15.01. eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Als weiteres sind die Begünstigten grundsätzlich verpflichtet, sollte eine Ausnahmeregelung für sie nicht greifen, auf mindestens einem Drittel des Ackerlandes ihres Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen und auf einem weiteren Drittel des Ackerlandes des Betriebes einen Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen, so dass spätestens im dritten Antragsjahr auf allen Ackerflächen ein Wechsel der Hauptkultur stattgefunden hat (erstmals 2024).
1. Säule (Direktzahlungen, bundesweit einheitlich)
Der Transformationsprozess der Landwirtschaft ist erklärtes Ziel der GAP (Green Deal), dies äußert sich v.a. bei den Direktzahlungen. So wird die Einkommensgrundstützung (Basisprämie) deutlich reduziert zugunsten der Öko-Regelungen (Eco-Schemes), einer erhöhten Junglandwirteförderung und einer angestiegenen Umverteilungsprämie (erste Hektare). Zudem wird mehr Geld in die 2. Säule umgeschichtet. Neu eingeführt werden Tierprämien für Mutterschafe und –ziegen sowie für Mutterkühe. Das System der Zahlungsansprüche wird abgeschafft.
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Beträge 2023 |
Einkommensgrundstützung |
156 EUR/ha |
Umverteilungseinkommensstützung |
70 EUR/ha (bis 40 ha) |
Junglandwirte-Einkommensstützung |
134 EUR/ha (für bis zu 120 ha) |
Prämie für Öko-Regelungen |
40 EUR/ha bis 1.300 EUR/ha |
Prämie Mutterschafe/-ziegen |
35 EUR/Tier |
Prämie Mutterkühe |
78 EUR/Tier |
2. Säule (ELER-Interventionen Sachsen)
Im Bereich der 2. Säule (ELER), die in Verantwortung der Länder ausgestaltet und umgesetzt wird, liegen die Schwerpunkte der sächsischen Förderungen in den Bereichen Ökologie, Schutz und Verbesserung von Umwelt, Klima und Biodiversität, Wettbewerbsfähigkeit, Tierwohl, regionale Wertschöpfung, Wissenstransfer und ländliche Entwicklung (LEADER). Die Interventionen der Agrarumweltmaßnahmen orientieren sich an den Öko-Regelungen und Tierprämien der 1. Säule (Ausschluss von Doppelförderungen).
Zusammenfassende Darstellung zu den Regelungen deutschlandweit und in Sachsen:
Für die Übersicht mit aktiven Verlinkungen steht folgende PDF-Datei zum Download zur Verfügung:
Weitere Informationen
- Öko-Regelungen (2023 bis 2027)
- Konditionalität (2023 bis 2027) (*.pdf, 0,10 MB)
- Rechtsgrundlagen (*.pdf, 57,46 KB)
Statements von Staatsminister Wolfram Günther
- Bundesrat – 1028 – am 25.11.2022 (Auszug Protokoll) (*.pdf, 0,15 MB)
- Bundesrat – 1014. Sitzung – 17. Dezember 2021 (Auszug Protokoll) (*.pdf, 0,22 MB)