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Pflanzenpass

Pflanzenpässe an Containern mit Primeln © LfULG

Ein Pflanzenpass ist ein Etikett, welches die Freiheit von geregelten Schadorganismen bescheinigt. Im Befallsfall muss mit Hilfe der Aufzeichnungen des Unternehmers deutlich werden, woher die Ware stammt und wohin sie geliefert wurde. Der Pflanzenpass muss gut sichtbar, lesbar und unveränderlich an der Handelseinheit angebracht sein.  

Die Inhalte müssen, getrennt von allen anderen Informationen, in einem rechteckigen Feld angeordnet sein. Das Layout muss den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 entsprechen. 

Alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht direkt an den Endkunden verbracht werden, sind passpflichtig (Ausnahme: Fernabsatz). Auch bestimmte Samen und Hölzer benötigen bei ihrer Verbringung einen Pflanzenpass. Dieser muss an der Handelseinheit befestigt werden.

Endnutzer ist jede natürliche oder juristische Person die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzen für den Eigenbedarf erwirbt (z.B. Hobbygärtner, Kommunen). 

Unter Fernabsatz ist die Verbringung durch einen Post- oder Paketdienst zu verstehen. Dazu gehört der klassische Versand- und Onlinehandel. Hier ist der Pflanzenpass bis zum Endverbraucher an der Ware zu befestigen.

Folgende Elemente müssen im Pflanzenpass enthalten sein:

  • das Wort PLANT PASSPORT im rechten oberen Eck
  • die Flagge der Europäischen Union in der oberen linken Ecke
  • den Buchstaben 'A' und den botanischen Namen der Pflanze
  • den Buchstaben 'B' und die Registriernummer des Unternehmers
  • den Buchstaben 'C' und einen Rückverfolgbarkeitscode
  • den Buchstaben 'D' und der Zwei- Buchstaben- Code des Ursprungslandes

Der botanische Name muss die Ware möglichst genau beschreiben. Es müssen botanische Namen und Taxa (Gattung, Art, Sorte) verwendet werden. Produktnamen wie z.B. "Frühjahrsmix" oder ein Verweis auf Lieferscheinpositionen ist nicht erlaubt. 

Die Registrierungsnummer wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt.

Der Rückverfolgbarkeitscode wird vom Unternehmer selbst festgelegt. Er soll mit den Aufzeichnungen des Unternehmers Rückschluss darauf geben, woher die Ware stammt. Auf diesen Rückverfolgbarkeitscode kann verzichtet werden, wenn die Ware für den Endverbraucher vorbereitet ist.

Unter D ist der Zwei-Buchstabencode des Ursprungslandes anzugeben. Der Ursprung der Ware kann sich ändern, wenn diese kulturtechnisch bearbeitet wurde (z.B: Bewurzeln von Stecklingen).

In der Regel verbleibt ein Pflanzenpass an der Handelseinheit über die verschiedenen Handelsstufen hinweg. Er darf ersetzt werden, wenn zugekaufte Ware mit der eigenen Registriernummer verkauft werden soll. 

Ein Pflanzenpass muss ersetzt werden, wenn die Handelseinheit aufgeteilt wird. Für jede neue Handelseinheit muss ein eigener Pflanzenpass erstellt werden.  Ebenfalls muss ein Pflanzenpass ersetzt werden, wenn die Ware kulturtechnisch bearbeitet wird und sich deren Eigenschaften ändern (Bewurzelung von Stecklingen). 

Die Voraussetzung für das Ersetzen von Pflanzenpässen ist, dass die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und die phytosanitären Anforderungen weiterhin erfüllt sind. 

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 93: Pflanzengesundheit

Johanna Kittler

Besucheradresse:
Waldheimer Straße 219
01683 Nossen

Telefon: 035242 631-9305

E-Mail: Johanna.Kittler@smekul.sachsen.de

Webseite: http://www.lfulg.sachsen.de

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