Regelungen zum Dauergrünland
Wegen seiner großen Bedeutung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen steht das Dauergrünland nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) unter besonderem Schutz. Dieser besteht insbesondere darin, dass die Umwandlung von Dauergrünland grundsätzlich genehmigungspflichtig ist und die Anlage einer Ersatzfläche erfordert. Umweltsensibles Dauergrünland (in Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebieten) gemäß § 12 Absatz 1 GAPKondG darf generell weder umgewandelt noch gepflügt werden. Gleiches gilt für Dauergrünland in Feuchtgebieten und Mooren (§ 10 Absatz 1 GAPKondG). Darüber hinaus sind naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen zu beachten.
Weitere Informationen erhalten Sie im zuständigen Förder- und Fachbildungszentrum bzw. der zugehörigen Informations- und Servicestelle des LfULG (FBZ/ ISS).