Konditionalität
Die Gewährung von den in Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 näher bezeichneten Agrarzahlungen (1. und 2. Säule) werden auch an die Einhaltung von Vorschriften in den folgenden Bereichen geknüpft:
- Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen,
- öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie
- Tierschutz.
Diese Verknüpfung wird als Konditionalität bezeichnet. Die Regelungen der Konditionalität umfassen:
- 9 Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) und
- 11 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB).
Die Konditionalität geht gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.
Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind.
Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung der Agrarzahlungen.
Bitte beachten Sie die Änderungen und fachlichen Anpassungen in der Broschüre.
Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Referat EU-Zahlstelle
Ulrike Achilles
Telefon: +49 351 564-22606
E-Mail: Ulrike.Achilles@smekul.sachsen.de
Webseite: www.smekul.sachsen.de