Soziale Konditionalität
Seit dem 01.01.2025 gilt auf der Grundlage des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Gewährung von flächenbezogenen Agrarzahlungen der 1. und 2. Säule verpflichtend die soziale Konditionalität. Darunter fallen bestimmte arbeitsschutzrechtliche sowie arbeitsrechtliche Vorschriften aus den Bereichen:
- Beschäftigung,
- Gesundheit und
- Sicherheit.
Konkret umfasst die soziale Konditionalität die Beachtung diverser:
- transparenter und vorhersehbarer Arbeitsbedingungen,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sowie
- Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitsnehmer.
Denn das Ziel der sozialen Konditionalität ist es, die Einhaltung der in Bezug genommenen arbeitsrechtlichen Vorschriften unionsweit zu fördern und so zur Entwicklung einer sozialverträglichen Landwirtschaft beizutragen (Referentenentwurf des BMEL, Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, Bearbeitungsstand 04.12.2023).
Dabei werden den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben durch die soziale Konditionalität keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt, sondern diese bestehen bereits und sind in den nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen zu finden:
- Nachweisgesetz (NachwG),
- Berufsbildungsgesetz (BBiG),
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG),
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
- Gewerbeordnung (GewO).
Verstöße gegen die Verpflichtungen der sozialen Konditionalität führen zu einer Kürzung der flächenbezogenen Agrarzahlungen.
Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Referat EU - Zahlstelle
Ulrike Achilles
Telefon: +49 351 564-22606
E-Mail: Ulrike.Achilles@smul.sachsen.de
Webseite: www.smul.sachsen.de