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Direktzahlungen

Öko-Regelungen

Antrag auf Öko-Regelungen (ÖR1 bis ÖR7)

Öko-Regelungen (ÖR) sind bundesweit flächendeckend und einheitlich ausgestaltete Angebote von freiwilligen zusätzlichen Fördermaßnahmen im Bereich der Direktzahlungen, welche den Schutz von Klima und Umwelt zum Ziel haben.

Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen, die jeweiligen Anforderungen einer oder mehrerer Öko-Regelungen einzuhalten. Die Beantragung erfolgt mithilfe des Sammelantragsformulars in DIANAweb.

Zu unterscheiden sind betriebsbezogene und schlagbezogene ÖR. Bei den betriebsbezogenen ÖR2 und ÖR4 wird jeweils das gesamte förderfähige AL bzw. DGL zu Grunde gelegt, so dass eine zusätzliche Kennzeichnung von Einzelflächen i. S. dieser beiden ÖR nicht erforderlich ist. Hingegen ist für die schlagbezogenen ÖR1, ÖR3, ÖR5, ÖR6 und ÖR7 eine flächenindividuelle Zuweisung zwingend erforderlich.

Zudem ist Freiwilligkeit eine Grundvoraussetzung für die Bewilligung von ÖR. Bestehen auf einer Fläche aufgrund von Rechtsvorschriften bereits Verpflichtungen zu bestimmten Bewirtschaftungsverfahren, kann sich der Antragsteller nicht mehr freiwillig zu eben diesen verpflichten und folglich eine Zahlung in Bezug auf die jeweilige ÖR und Fläche nicht gewährt werden. Beispiele für solche Ausschlüsse sind die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und Verpflichtungen zur Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht.

Zur Auswahl stehen die im Folgenden dargelegten Öko-Regelungen entsprechend § 18 GAPDZG:

Für eine Förderung unter der ÖR1a sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den sich aus GLÖZ 8 ergebenen, verpflichtenden Anteil hinaus bereitzustellen. Hierfür können sowohl ganze Bruttoschläge mit einem entsprechend in der NC-Liste für diese ÖR ausgewiesenen Brache-NC gebildet oder auch Nebennutzungsflächen (Teilschläge) einer sich ansonsten in Produktion befindlichen Ackerfläche zur Teilnahme an der ÖR1a gekennzeichnet werden. In beiden Fällen gilt für die ÖR1a-Fläche eine Mindestgröße von 0,1 Hektar.

Alle weiteren Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR1a und die Information zu den Stufen der Einheitsbeträge in der Anlage EHB 2024 zu Steckbriefen ÖR1a und ÖR1d zusammengefasst.

Die ÖR1b ist als weitere umweltfachliche Qualifizierung einer ÖR1a-Fläche konzipiert. D. h., für eine Förderung von ÖR1b-Blühflächen oder Blühstreifen sind diese ausschließlich auf einer im Flächenverzeichnis von DIANAweb als ÖR1a gekennzeichneten Fläche anzulegen.

Alle weiteren Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR1b zusammengefasst.

Diese ÖR ist für die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen in förderfähigen und produktiv genutzten Dauerkulturen konzipiert. Für die Beantragung sind die Blühelemente innerhalb eines Bruttoschlages als Nebennutzungsfläche abzugrenzen und im Flächenverzeichnis für die ÖR1c zu kennzeichnen.

Alle weiteren Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR1c zusammengefasst.

Bei dieser ÖR können Nebennutzungsflächen innerhalb eines DGL‑Bruttoschlages für die Förderung von Altgrasinseln beantragt werden.

Zudem muss auch die Flächenbelegenheit innerhalb der zulässigen Förderkulisse für die ÖR1d gegeben sein. Die Kulisse setzt sich aus förderfähigem DGL zusammen, schließt dabei aber solche Flächen aufgrund von besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes aus, auf denen bereits die Förderung einer Maßnahme der Biotoppflegemahd mit Erschwernis vorgesehen ist.

Alle weiteren Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR1d und die Information zu den Stufen der Einheitsbeträge in der Anlage EHB 2024 zu Steckbriefen ÖR1a und ÖR1d zusammengefasst.

Bei der ÖR2 handelt es sich um eine betriebsbezogene ÖR. D. h. im Falle einer Beantragung ist keine zusätzliche Kennzeichnung von Flächen erforderlich.

Zu beachten ist, dass die Flächenanteile am AL die Fördervoraussetzungen bilden und ein Unter- bzw. Überschreiten bei einer dieser Verpflichtungen zu einem vollständigen Ausschluss bei der Zahlung zur ÖR2 führt. Das förderfähige AL, welches die Mindestschlaggröße nicht erreicht und für das aus diesem Grund auch keine Direktzahlungen gewährt werden können, wird aber bei der Berechnung der Anteile i. S. dieser Öko-Regelung berücksichtigt.

Alle Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR2 zusammengefasst.

Die Einstufung der für die ÖR2 relevanten NC’s als Leguminose (einschließlich deren Mischungen) oder als Getreide, ist in der Nutzungscodeliste in der Spalte <Zuordnung ÖR2> aufgeführt. Diese ist wie gewohnt in den Zusatzinformationen für die Antragstellung in DIANAweb hinterlegt als auch im Reiter <Antragsverfahren/ Merkblätter und Hinweise> auf dieser Seite.

Durch die Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung, die aktuell in Vorbereitung ist, werden sich Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Kulturarten für die ÖR2-Anrechnung ergeben, je nach dem, in welchem Umfang im Betrieb von der Ausnahmereglung Gebrauch gemacht wird. Informieren Sie sich dazu regelmäßig. Die Anlage <Ergänzende Information zur Öko-Regelung ÖR2> weist den Stand vom 13. März 2024 aus.

Bei streifenförmigen Agroforstsystemen auf AL und DGL kann die Gehölzfläche der Streifen im Rahmen der ÖR3 gefördert werden. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der für die ÖR maßgeblichen Anforderungen.

Alle weiteren Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR3 zusammengefasst.

Weitere Informationen: Regelungen zu Agroforstsystemen 

Diese ÖR wird betriebsbezogen beantragt, d. h. es werden nicht einzelne DGL‑Schläge, sondern das gesamte DGL (einschließlich des nicht produktiven DGL) des Betriebes betrachtet.

Alle Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR4 zusammengefasst.

    Die ÖR5 ermöglicht dem Antragstellenden eine individuelle Grünland-Bewirtschaftung, die offenlässt, mit welchen Bewirtschaftungsmaßnahmen die Begünstigung von mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen erreicht wird.

    Voraussetzungen sind sowohl der Nachweis der relevanten vier Kennarten oder Kennartengruppen aus der vorgegebenen Referenzliste mit der vorgegebenen Methode als auch die Flächenbelegenheit in der Förderkulisse für die ÖR5. Die Kulisse besteht aus sämtlichem förderfähigen DGL, schließt dabei aber bestimmte Flächen (Biotop- und Lebensraumtypen, Lebensräume bestimmter Arten) aus besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes aus, für die fachbehördlich konkrete Mahd-Termine festgelegt worden sind.

    Die ÖR5 zu den vier Kennarten oder Kennartengruppen führt die ehemalige Maßnahme GL1a der Förderrichtlinie AUK/2015 inhaltlich fort. In der Publikationsdatenbank des Freistaat Sachsen steht mit dem Einlegeblatt eine entsprechende Aktualisierung der bewährten Kennartenbroschüre »Artenreiches Grünland in Sachsen« zum Download zur Verfügung. In der Broschüre werden alle relevanten Kennarten und Kennartengruppen anhand von Zeichnungen, Fotos und Beschreibungen dargestellt. Sie dient weiterhin als Bestimmungshilfe der nicht veränderten Referenzliste. Das aktuelle Einlegeblatt dient dagegen als Übersicht zu den neuen Maßnahmen (ÖR5 und GL 1).

    Zudem ist im Einlegeblatt die für die ÖR5 ausschlaggebende Erfassungsmethode beschrieben. Die Kennarten sind innerhalb eines mindestens einen Meter und maximal zwei Meter breiten und in bestimmte Abschnitte zu unterteilenden Erfassungsstreifens nachzuweisen. Die Erfassung erfolgt für jeden Abschnitt separat. Dabei müssen die mindestens vier Kennarten oder Kennartengruppen jeweils in jedem Abschnitt vorhanden sein. Die Erfassung der Kennarten oder Kennartengruppen ist als Nachweis im Betrieb vorzuhalten und können zu Kontrollzwecken durch das zuständige FBZ/ISS abgefordert werden.

    Die vorgenannten und alle weiteren Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR5 zusammengefasst.

      Bei dieser ÖR können einzelne Bruttoschläge auf förderfähigen AL- und DK-Flächen beantragt werden, wenn für den Anbau der jeweiligen Kulturart auf die Anwendung von chemisch-synthetischen PSM verzichtet wird.

      Flächen, auf denen bereits ein rechtliches Verbot zum Einsatz von PSM besteht, können unter der ÖR6 nicht mehr zusätzlich gefördert werden, da die ÖR grundsätzlich der Freiwilligkeit unterliegen.

      Die vorgenannten und alle weiteren Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR6 zusammengefasst.

        Bei dieser ÖR können, im Rahmen der Direktzahlungen förderfähige landwirtschaftliche Flächen, für eine zusätzliche Förderung beantragt werden. Dafür müssen die Bruttoschläge vollständig innerhalb der »Kulisse NATURA 2000« liegen und die Beantragung im Flächenverzeichnis entsprechend gekennzeichnet sein.

        Die vorgenannten und alle weiteren Fördervoraussetzungen sind im Steckbrief ÖR7 zusammengefasst.

        Mit nationaler Umsetzung der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) sind seit dem Antragsjahr 2023 Agroforstsysteme förderfähig, sofern sie in ihrer Ausprägung den Vorgaben aus § 4 GAP-Direktzahlungen-Verordnung i.V.m. § 12 GAP-InVeKoS-Verordnung entsprechen.

        Für deren Anerkennung auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland im Rahmen der Direktzahlungen muss zwingend zum Zeitpunkt der Beantragung (Sammelantrag) ein vorab durch das LfULG bestätigte Nutzungskonzept vorliegen. Dies betrifft sowohl Antragsteller, die die Anlage eines Agroforstsystems planen, als auch jene, die ein solches bereits bewirtschaften. Die Neuanlage von geplanten Agroforstsystemen ist dann jeweils bis zur erstmaligen Beantragung abzuschließen.

        Zur Einreichung eines Nutzungskonzeptes ist nachfolgendes Formular zzgl. dem Datenschutz-Informationsblatt zu verwenden bzw. zu berücksichtigen:

        Anhand dieser Angaben prüft das LfULG die Einhaltung aller Grundanforderungen. Prüfungsgegenstand in diesem Zusammenhang sind u. a. die Gehölzarten (bei Anlage und Nachpflanzungen ab dem 1. Januar 2022), die Nutzungsziele sowie Anzahl und Ausmaß der Flächenanteile.

        Aufgrund der schlagbezogenen Betrachtungsweise ist für jedes (bestehende oder geplante) Agroforstsystem ein separates, auf den jeweiligen Schlag bezogenes, Nutzungskonzept einzureichen.

        Die Entscheidung der Behörde wird dem Antragsteller mittels Bescheid mitgeteilt. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Schlag in seiner Gesamtheit (angebaute Kultur einschließlich Gehölzfläche) ein Agroforstsystem. Ohne bestätigtes Nutzungskonzept liegt kein Agroforstsystem im Sinne der Direktzahlungsregelungen vor.

        Ergänzend zum Bescheid Direktzahlungen werden alle relevanten Begriffe und Abkürzungen der Anlagen im unten aufgeführten Dokument benannt und erklärt. Dieses Dokument soll dem besseren Verständnis der Inhalte des Bescheids dienen.

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