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Regelungen zu Agroforst

Mit nationaler Umsetzung der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) sind seit dem Antragsjahr 2023 Agroforstsysteme förderfähig, sofern sie in ihrer Ausprägung den Vorgaben aus § 4 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) i.V.m. § 12 GAP-InVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) entsprechen.

Für deren Anerkennung auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland im Rahmen der Direktzahlungen musste bis zum Antragsjahr 2024, ein vorab durch das LfULG bestätigtes Nutzungskonzept, zwingend zum Zeitpunkt der Beantragung (Sammelantrag) vorliegen. Dies betraf sowohl Antragsteller, die die Anlage eines Agroforstsystems planten, als auch jene, die ein solches bereits bewirtschafteten.

Ab dem Antragsjahr 2025 entfällt diese Anforderung.

Alle aktuellen Fördervoraussetzungen, die für ein für die Direktzahlungen begünstigungsfähiges Agroforstsystem bestehen, ergeben sich aus § 4 der GAPDZV, der Anlage 1 sowie für die Agroforstsysteme, die für die Öko-Regelung 3 beantragt werden sollen, aus der Anlage 5 dieser Verordnung. Für diese Flächen sind die aktuellen Fördervoraussetzungen auch im Steckbrief unter Steckbrief_OER3.pdf zusammengefasst.

Die mit dem jährlichen Sammelantrag einzureichenden, schlagbezogenen Angaben werden durch § 12 der GAPInVeKoSV geregelt.

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