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Regelungen zu Agroforst

Mit nationaler Umsetzung der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) sind seit dem Antragsjahr 2023 Agroforstsysteme förderfähig, sofern sie in ihrer Ausprägung den Vorgaben aus § 4 GAP-Direktzahlungen-Verordnung i.V.m. § 12 GAP-InVeKoS-Verordnung entsprechen.

Für deren Anerkennung auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland im Rahmen der Direktzahlungen muss zwingend zum Zeitpunkt der Beantragung (Sammelantrag) ein vorab durch das LfULG bestätigte Nutzungskonzept vorliegen. Dies betrifft sowohl Antragsteller, die die Anlage eines Agroforstsystems planen, als auch jene, die ein solches bereits bewirtschaften. Die Neuanlage von geplanten Agroforstsystemen ist dann jeweils bis zur erstmaligen Beantragung abzuschließen.

Zur Einreichung eines Nutzungskonzeptes ist nachfolgendes Formular zzgl. dem Datenschutz-Informationsblatt zu verwenden bzw. zu berücksichtigen:

Anhand dieser Angaben prüft das LfULG die Einhaltung aller Grundanforderungen. Prüfungsgegenstand in diesem Zusammenhang sind u. a. die Gehölzarten (bei Anlage und Nachpflanzungen ab dem 1. Januar 2022), die Nutzungsziele sowie Anzahl und Ausmaß der Flächenanteile.

Aufgrund der schlagbezogenen Betrachtungsweise ist für jedes (bestehende oder geplante) Agroforstsystem ein separates, auf den jeweiligen Schlag bezogenes, Nutzungskonzept einzureichen.

Die Entscheidung der Behörde wird dem Antragsteller mittels Bescheid mitgeteilt. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Schlag in seiner Gesamtheit (angebaute Kultur einschließlich Gehölzfläche) ein Agroforstsystem. Ohne bestätigtes Nutzungskonzept liegt kein Agroforstsystem im Sinne der Direktzahlungsregelungen vor.

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