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Gekoppelte Einkommensstützung

Zahlungen für Mutterschafe und -ziegen (ZSZ) und Mutterkühe (ZMK)

Mit Beginn der neuen Förderperiode (2023 – 2027) wurden die Muttertierprämien für die Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rind- und Kalbfleisch eingeführt. Zu den wesentlichen Zielen dieser Maßnahmen gehören:

  • flächenunabhängige Förderung
  • wirtschaftliche Stärkung extensiver Produktionsverfahren
  • Unterstützung ökologisch wertvoller Bewirtschaftungsweisen
  • Erhaltung der Kulturlandschaft
  • Stabilisierung des Muttertierbestandes

In der nationalen Umsetzung der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) sind die Vorgaben für die Gekoppelte Einkommensstützung in §§ 18 ff und §§ 20 ff Abschnitt 3 GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) i.V.m. §14, § 34, § 35, § 40 Absatz 2 und § 42 a GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) konkret beschrieben.

Bei den Fördervoraussetzungen sind u. a. folgende Kernelemente relevant:

  • Für beantragte Tiere gilt ein Mindesthaltungszeitraum vom 15. Mai bis 15. August im Antragsjahr.
  • Die Pflichten zur Kennzeichnung u. Registrierung (VO (EU) 2016/429 i.V.m. VO (EU) 2018/1629, ViehVerkV) und damit einhergehende Meldefristen in der HIT - Datenbank müssen erfüllt werden.
  • Änderungen in der Antragsstellung, die die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere betreffen, sind nur bis zum Ende des Haltungszeitraumes (15.08.JJJJ) im Antragsjahr zulässig. Änderungen nach diesem Zeitpunkt sind verfristet (Artikel 7 VO (EU) 2022/1173 i.V.m. Artikel 42a GAPInVeKoSV).

Nachfolgend sind die Maßnahmen ZSZ und ZMK jeweils in Form eines Steckbriefes näher beschrieben:

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