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Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Bei der Abgabe, dem Befördern und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, bestehen Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten.

Diese Pflichten gelten für landwirtschaftliche Unternehmen oder Gewerbebetriebe, die zum Beispiel jährlich mehr als 200 t Gülle, Stallmist, Geflügelkot oder Gärreste aus Wirtschaftsdüngern abgeben, transportieren oder im Betrieb aufnehmen.

Die einmaligen Mitteilungen zur gewerbsmäßigen Inverkehrbringung und die Meldung über den Empfang von Wirtschaftsdüngern, die aus anderen Staaten oder anderen Bundesländer nach Sachsen verbracht werden, müssen an das

Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 72 – Pflanzenbau
Postfach 540137
01311 Dresden

als zuständige Behörde im Freistaat Sachsen erfolgen.

Ausnahmen sind in der Verordnung geregelt.

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