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Zulassung privater Kontrollstellen

Hinweise zur Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als zuständige Fachbehörde für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel teilt mit, dass unbefristete Zulassungen von privaten Kontrollstellen erfolgen, welche als anerkannte Produktzertifizierungsstellen nach Europäischer Norm EN 45011 oder nach ISO/IEC-Leitfaden 65 die Prüfung von im Freistaat Sachsen geschützten Produkten auf Einhaltung der Spezifikationen vor der Vermarktung nach Art. 37 der o. g. Verordnung in den Unternehmen durchführen.

Formlose Anträge auf Zulassung sind zu richten an das

Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 96 – Kontrolldienst Markt, EU-Schulprogramm
Postfach 54 01 37
01311 Dresden

Die Kontrollstellen erhalten nach Antragseingang im LfULG spezielle Unterlagen zum Nachweis ihrer Befähigung gem. der Verordnung des Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) vom 27. November 2000 (SächsGVBl. 2000, S. 540) über die Voraussetzungen und dass Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz.

Die Zulassung ist kostenpflichtig.

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 96: Kontrolldienst Markt, EU-Schulprogramm

Detlev Richter

Telefon: +49 351 8928-3510

E-Mail: Detlev.Richter@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de/

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