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Anhörung Beteiligter im Genehmigungsverfahren

Die Anhörung ist verfahrensrechtlich geregelt und kommt zur Anwendung, wenn sich bei der Prüfung des Antrages durch die Behörde eine Negativentscheidung abzeichnet (Versagung, Vorkaufsrecht bzw. Genehmigung mit Auflagen, Bedingungen).
Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Prüfverfahren zu einer uneingeschränkten Genehmigung führt oder wenn sich keine Genehmigungsbedürftigkeit bzw. eine Genehmigungspflicht ergibt und somit nicht zu Ungunsten der Beteiligten entschieden werden soll.

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