Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
Nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs* an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 GrdstVG). In Sachsen sind das die unteren Landwirtschaftsbehörden der zehn Landratsämter und der Stadtverwaltungen von Dresden, Chemnitz und Leipzig.
Die Bundesländer haben für die Erforderlichkeit der Genehmigung unterschiedliche Freigrenzen. In Sachsen können land- und forstwirtschaftliche Flächen bis 0,5 ha genehmigungsfrei veräußert werden.
Die Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz soll gewährleisten,
- dass die Agrarstruktur erhalten bleibt und den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine wirtschaftliche Arbeitsgrundlage bietet,
- die Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens geschützt wird,
- die Ernährungsvorsorge der Bevölkerung gesichert wird,
- und Natur und Umwelt statt Versiegelung Pflege und Schutz erfahren.