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Fortbildung

Sachkunde aktiv halten

Nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 14. Februar 2012 sind sachkundige Personen (Inhaber der Sachkundekarte), die Pflanzenschutzmittel gewerblich anwenden, zur Anwendung beraten oder in Verkehr bringen, verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren an einer Fort- und Weiterbildung zur Sachkunde teilzunehmen. Hiervon befreit sind nicht berufliche Anwender, die für sie zugelassene Pflanzenschutzmittel im Haus- und Kleingarten einsetzen.

Der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes steht auf der Rückseite der Sachkundenachweiskarte. Die Fortbildungspflicht setzt sich ab diesem Datum in 3-Jahres-Schritten fort.

Für die meisten Sachkundigen endet der laufende Fortbildungszeitraum mit Ablauf des Jahres 2024.
Auch wenn Sie vor Ablauf des Zeitraumes an einer Fortbildung teilnehmen, verkürzt sich ihr laufender und nachfolgender Zeitraum nicht.

Die zu besuchende Fortbildung muss amtlich anerkannt sein. Die Teilnehmer erhalten vom Anbieter der anerkannten Veranstaltung ihre Teilnahmezertifikate. Diese sind bei Pflanzenschutzkontrollen neben der Karte mit vorzulegen.

Rechtsgrundlagen:

  • Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009
  • Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) vom 06. Februar 2012, § 9
  • Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) vom 27. Juni 2013, §§ 7 u. 8

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 91: Berufliche Bildung

Robby Oehme

Telefon: 0351 89283415

Telefax: 0351 89283499

E-Mail: Pflanzenschutzsachkunde-Fortbildung.lfulg@smekul.sachsen.de

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