Koeffizienten für Großvieheinheiten im Rahmen der Betriebsstrukturerhebung
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30.11.2009
Ziel:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird ein neuer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer gemeinschaftlicher Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen. Koeffizienten für Großvieheinheiten werden anstelle der tatsächlichen Zahl der Tiere verwendet, um vergleichbare Aggregate unterschiedlicher Tierkategorien berechnen zu können. Die Koeffizienten für Großvieheinheiten sollten auf gemeinsamen Werten basieren, damit ihre gemeinschaftsweite Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen an Erfassungsbereich und Genauigkeit gewährleistet wird.
Herausgeber:
Europäische Kommission
Koeffizienten für Großvieheinheiten
Rinder | unter 1 Jahr | 0,400 |
von 1 Jahr bis unter 2 Jahren | 0,700 | |
männliche Rinder von 2 Jähren und älter | 1,000 | |
Färsen von 2 Jähren und älter | 0,800 | |
Milchkühe | 1,000 | |
sonstige Kühe von 2 Jähren und älter | 0,800 | |
Schafe und Ziegen | 0,100 | |
Einhufer | 0,800 | |
Schweine | Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg | 0,027 |
Zuchtsauen von 50 kg und mehr | 0,500 | |
sonstige Schweine | 0,300 | |
Geflügel | Masthühner | 0,007 |
Legehennen | 0,014 | |
Strauße | 0,350 | |
sonstiges Geflügel | 0,030 | |
Kaninchen (Mutterkaninchen) | 0,020 |