Hauptinhalt

Koeffizienten für Großvieheinheiten im Rahmen der Betriebsstrukturerhebung

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30.11.2009

Ziel:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird ein neuer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer gemeinschaftlicher Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen. Koeffizienten für Großvieheinheiten werden anstelle der tatsächlichen Zahl der Tiere verwendet, um vergleichbare Aggregate unterschiedlicher Tierkategorien berechnen zu können. Die Koeffizienten für Großvieheinheiten sollten auf gemeinsamen Werten basieren, damit ihre gemeinschaftsweite Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen an Erfassungsbereich und Genauigkeit gewährleistet wird.

Herausgeber:
Europäische Kommission

Koeffizienten für Großvieheinheiten

Rinder unter 1 Jahr 0,400
von 1 Jahr bis unter 2 Jahren 0,700
männliche Rinder von 2 Jähren und älter 1,000
Färsen von 2 Jähren und älter 0,800
Milchkühe 1,000
sonstige Kühe von 2 Jähren und älter 0,800
Schafe und Ziegen 0,100
Einhufer 0,800
Schweine Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg 0,027
Zuchtsauen von 50 kg und mehr 0,500
sonstige Schweine 0,300
Geflügel Masthühner 0,007
Legehennen 0,014
Strauße 0,350
sonstiges Geflügel 0,030
Kaninchen (Mutterkaninchen) 0,020

zurück zum Seitenanfang