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Rückstandshöchstgehalte

Nahaufnahme Getreideaehre © LfULG

Sichere und hochwertige Lebensmittel stellen die Grundlage für eine gesunde und reichhaltige Ernährung dar. In keinem anderen europäischen Staat werden Lebensmittel auf so viele Pestizide untersucht wie in Deutschland.

Bevor ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf, durchläuft es ein strenges Zulassungsverfahren. Die Rückstandshöchstgehalte werden so festgelegt, dass die Pflanzenschutzmittel noch ausreichend wirken und deren Rückstände auf keinen Fall schaden.

Rechtgrundlagen und Listen zu den Rückstandshöchstgehalten finden Sie hier.

Die Wartezeit ist die Zeit zwischen der letzten Anwendung eines Pflanzenschutzmittels und der Ernte bzw. der frühest möglichen Nutzung des behandelten Erntegutes. Die letzte Anwendung bedeutet bei Begasungen das Behandlungsende, also den Zeitpunkt der Freigabe der behandelten Ware durch den Begasungsleiter. Bei Leerraumbehandlungen im Vorratsschutz ist die Wartezeit als Zeitraum zwischen Behandlungsende (nach Lüftung) und Einlagerung der Ware zu verstehen. Ihre Dauer ergibt sich aus der Höhe der ermittelten Rückstände unter Beachtung der Anwendungsbedingungen und der Vertretbarkeit der Rückstände für den Verbraucher. Die minimale Wartezeit beträgt entsprechend Verordnung (EU) Nr. 283/2013 einen Tag.

Ist der Abstand zwischen letzter Anwendung und Ernte in der Praxis variabel, orientiert sich die festgelegte Wartezeit an Bedingungen, die bei Beachtung der guten fachlichen Praxis den ungünstigsten Fall für die Bildung von Rückständen im Erntegut darstellen ("worst case"). Diese Wartezeit wird der Bewertung des Rückstandsverhaltens und ggf. der Erarbeitung eines Rückstandshöchstgehalt-Vorschlags zugrunde gelegt.
Die Länge der Wartezeit ist darauf abgestimmt, die Unterschreitung geltender Rückstandshöchstgehalte sicherzustellen; sie ist kein Hinweis auf die Giftigkeit oder sonstige Bedenklichkeit eines Stoffes. Auch kann man aus einer kurzen Wartezeit nicht schließen, dass mögliche Rückstände besonders rasch abbauen.

Die Wartezeit ist häufig durch den praxisgemäßen Anwendungszeitpunkt - bedingt durch das Auftreten des Schadorganismus - und den frühestmöglichen Erntetermin vorgegeben oder, im Vorratsschutz, durch Anwendungszeitpunkt und Lagerdauer.

In vielen Fällen können Pflanzenschutzmittel nur in einem kurzen Zeitraum oder zu einem bestimmten Zeitpunkt angewandt werden. Ein Beispiel dafür sind Saatgutbehandlungsmittel. In diesen Fällen erübrigt sich die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen. Die Wartezeit wird dann in den Pflanzenschutzmittelverzeichnissen als 'F' angegeben. Die Wartezeit 'F' wird auch vergeben, wenn durch andere einschränkende Auflagen (z. B. der Ausschluss des Ernteguts von Verzehr und Verfütterung) eine Angabe in Tagen nicht sinnvoll ist. Der Buchstabe F bedeutet, dass die Wartezeit durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt ist, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. dass die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen nicht erforderlich ist.
Unter folgendem Link finden sich weiterführende Informationen.

Rückstände können auch unterhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden. Diese stellen in der Regel kein Problem für den Verbraucherschutz dar.

Informationen zu diesem Thema sind in einem Dokument des BVL zusammengestellt.

Kurzberichte des BVL zu Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitten finden sich hier:

2017

2018

2019

Ansprechpartnerin

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 73: Pflanzenschutz

Anke Hoppe

Besucheradresse:
Waldheimer Straße 219
01683 Nossen

Telefon: 035242 631-7320

E-Mail: Anke.Hoppe@smekul.sachsen.de

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