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Unkrautbekämpfung auf Wegen, Plätzen, Gleisanlagen und sonstigem Nichtkulturland

Unkraut auf Pflaster © LfULG

Wildkräuter und andere Pflanzen im kommunalen Bereich leisten einen Beitrag zur Biodiversität. Auf Verkehrsflächen, Fußwegen, in Wohnanlagen, Parkanlagen, auf Sportflächen und Industrieflächen können unerwünschte Pflanzen jedoch Gefahren verursachen. Sie können Trittsicherheit, Sicht, Brandschutz und Wasserabfluss beeinträchtigen, bauliche Anlagen beschädigen und Allergien hervorrufen. Oft werden sie als Unkräuter bezeichnet und auch aus ästhetischen Gründen bekämpft.

Mechanische und thermische Verfahren zur Unkrautregulierung werden zunehmend diskutiert. Dabei gibt es auch falsche Erwartungen. Meist fehlen objektive Daten, Bewertungen und praxisnahe Anleitungen. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat nichtchemische Verfahren auf Praxisflächen getestet und bewertet. Zwei Veranstaltungen am 24. März 2021 und am 26. Januar 2022 zeigten Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren.

Nichtchemische Verfahren zur Unkrautbekämpfung auf Wegen und Plätzen sowie weitere Informationen

Essig als Grundstoff zur Unkrautbekämpfung

Die EU-Kommission hat Essig als Grundstoff zur Unkrautbekämpfung, als Herbizid auf Wegen, Randstreifen, Gehwegen und Terrassen genehmigt. Damit gibt es erstmals ein erlaubtes Herbizid, das nicht zur Gruppe der Pflanzenschutzmittel zählt und das ohne Ausnahmegenehmigung angewendet werden kann.

Genehmigungen für Herbizide auf Wegen, Plätzen und Gleisanlagen

Nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf Freilandflächen angewendet werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Darunter sind die Flächen zu verstehen, auf denen Kulturpflanzen angebaut werden. Dazu gehören zum Beispiel auch Beet- und Rasenflächen in Parkanlagen und auf Friedhöfen, Straßenbegleitgrün, Baumscheiben sowie begrünte Sportflächen (Sportrasen).

Auf anderen Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel darf nur dann angewendet werden, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Dies gilt für alle Flächen mit unerwünschtem Pflanzenwuchs wie Wege, Plätze, Gleisanlagen und sonstiges Nichtkulturland.

Das  Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Pflanzenschutz erteilt die Ausnahmegenehmigung in Sachsen. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann. Öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes dürfen nicht entgegenstehen.   

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