Umsetzung der Vermarktungsnormen für Eier
Was bedeutet eine Stallpflicht aufgrund von Geflügelpest (HPAI) für die Vermarktung von Eiern und Geflügelfleisch?
Grundsätzlich ist die Anordnung einer Stallpflicht im Zusammenhang mit dem Auftreten der Geflügelpest Aufgabe der Veterinärbehörden (LÜVÄ, LDS). Nach einer Risikobewertung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann per Einzelanordnung (für ausgewählte Betriebe bzw. Veranstaltungen) oder Allgemeinverfügung (für ausgewählte Gebiete) die Aufstallung von Geflügel angeordnet werden.
Besteht eine amtliche Anordnung, dürfen Eier nach VO (EU) 2023/2465 Anhang II, Nr. 1 a) für die Zeit der Aufstallung weiter als Eier aus Freilandhaltung vermarktet werden. Bis zum Jahr 2024 war diese Möglichkeit zeitlich auf maximal 16 Wochen beschränkt. Durch eine europarechtliche Änderung gilt diese aber nicht mehr. Eier aus Biohaltung können nach der Verordnung VO (EU) 2018/848 für die Zeit der amtlichen Anordnung zur Aufstallung weiter als Bioeier vermarktet werden. Es ist zu beachten, dass Legehennen in ökologischer Haltung laut Anhang II Teil II Nr. 1.9.4.4. j) bei einer Aufstallungspflicht u. a. ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben müssen, um den ethologischen Bedürfnissen nachzukommen.
Mastgeflügel (Gänse, Enten, Puten und Hähnchen) darf bei einer amtlichen Anordnung der Aufstallung noch längstens zwölf Wochen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform nach Artikel 11 der VO 2008/543 vermarktet werden (Anhang V der VO (EU) 2008/543).
Bei einer freiwilligen Aufstallung von Legehennen ohne amtliche Anordnung müssen die erzeugten Eier ab dem ersten Tag als Bodenhaltung gekennzeichnet und vermarktet werden. Gleiches gilt dem Grunde nach bei der freiwilligen Aufstallung von Mastgeflügel (Gänse, Enten, Puten und Hähnchen). Diese dürfen nach der VO (EU) 2008/543 Artikel 11 bei freiwilliger Aufstallung grundsätzlich nicht als Haltungsform Freilandhaltung, Bäuerliche Freilandhaltung oder Bäuerliche Freilandhaltung/Unbegrenzter Auslauf vermarktet werden, weil die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform nicht mehr gegeben sind.
Für spezielle Fragen bezüglich der Vermarktung von Eiern oder Geflügelfleisch können Sie sich an die zuständige Überwachungsbehörde im Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wenden (E-Mail: abt9@lfulg.sachsen.de).
Anträge
Hier finden Sie den Antrag auf Zulassung zum Sortieren und Verpacken von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen/Zulassung als Eierpackstelle und den Antrag zur Registrierung eines Legehennenbetriebes.
- Antrag auf Zulassung zum Sortieren und Verpacken von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen / Zulassung als Eierpackstelle (*.pdf, 0,16 MB)
- Hinweise zum Antrag auf Registrierung eines Legehennenbetriebs (*.pdf, 34,36 KB)
- Antrag zur Registrierung eines Legehennenbetriebes (*.pdf, 0,28 MB) Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes nach § 3 Legehennenbetriebsregistergesetz. Der Antrag enthält den Mantelbogen Betrieb und die Anlage Stall.