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Brexit

Rote kleine Rosen © LfULG

Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des Binnenmarktes und der Zollunion. Was Sie beim Import oder Export von pflanzlichen Waren und Verpackungsholz beachten müssen erfahren Sie hier.

Großbritannien zählt seit dem 01. Januar 2021 als Drittland und muss bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen die phytosanitären Anforderungen eines Nicht-EU-Staates erfüllen. Das bedeutet, dass Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, welche aus Großbritannien in die Europäische Union importiert werden, die Bestimmungen der Verordnung EU 2016/2031 erfüllen müssen und Pflanzenpässe nicht mehr verwendet werden dürfen. Die dazugehörigen Importanforderungen sind der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu entnehmen.

Hochrisikopflanzen, welche in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 geregelt sind, dürfen nicht in die EU eingeführt werden. Großbritannien kann jedoch einen Antrag bei der europäischen Union einreichen und Daten für eine Schadorganismenrisikoanalyse zur Verfügung stellen. Fällt die Bewertung durch die EU positiv aus, ist ein Import möglich, jedoch unter Umständen mit phytosanitären Auflagen.

Auch Reisende sind von den neuen Regelungen betroffen. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, welche Reisende aus Großbritannien mitbringen, dürfen nur mit einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden, auch wenn es sich nur um Kleinstmengen handelt.

Egal ob Händler oder Reisender - ein Import ohne PGZ ist bei Früchten von Ananas, Banane, Durian, Feige und Kokosnuss erlaubt.

Weitere Informationen zum Thema Import

Für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach Großbritannien gibt es neue Regelungen, welche gestaffelt in Kraft treten. Die Staffelung ist wie folgt vorgesehen:

Ab dem 1. Januar 2021 müssen alle Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit „hoher Priorität“  über ein Pflanzengesundheitszeugnis und eine Voranmeldung (durch Importeur) verfügen. Pflanzenpässe haben keine Gültigkeit mehr. Zu Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit hoher Priorität zählen unter anderem Pflanzen zum Anpflanzen, Kartoffeln, Saatgut und Holz verschiedener Arten. Am Bestimmungsort (POD) in Großbritannien erfolgt eine physische Kontrolle, sowie eine Identitätsprüfung.

Ab Ende 2023 müssen alle geregelten Pflanzen und Pflanzenprodukte von einem PGZ begleitet werden.

Die neuen Regelungen für Exporte von Pflanzen und pflanzlichen Waren betreffen England, Wales und Schottland. Nordirland ist nicht betroffen, hier gelten weithin die Einfuhrbestimmungen der EU. Von den genannten Bestimmungen ausgenommen sind Ananas, Durian, Kokosnuss, Bananen und Datteln. Bei Brennholzexporten wird lediglich eine Voranmeldung benötigt, ein Pflanzengesundheitszeugnis ist nicht gefordert.

Weitere Informationen zum Thema Export

Verpackungsholz, welches sich zwischen der EU und Großbritannien bewegt, muss ab sofort die internationalen ISPM Nr. 15-Standards erfüllen. Das Verpackungsholz muss demnach einer phytosanitären Wärmebehandlung unterzogen und markiert werden.

Weitere Informationen zum Thema Verpackungsholz

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 93: Pflanzengesundheit, Export und Verpackungsholz

Sylvia Ludwig

Besucheradresse:
Waldheimer Straße 219
01683 Nossen

Telefon: 035242 631-9302

E-Mail: Sylvia.Ludwig@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de

Ansprechpartner

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 93: Pflanzengesundheit, Import

Yves Mergner

Besucheradresse:
Waldheimer Straße 219
01683 Nossen

Telefon: 035242 631-9310

E-Mail: Yves.Mergner2@smekul.sachsen.de

Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de

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