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Woran sind Öko-Produkte eindeutig zu erkennen?

»Öko« und »Bio« gesetzlich geschützt

Jedes Unternehmen, das Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt und diese mit »Öko« oder »Bio« kennzeichnen will, ist verpflichtet, zuvor seine Tätigkeit der zuständigen Behörde zu melden und sein Unternehmen dem Kontrollsystem gemäß der EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007) zu unterstellen. In Deutschland ist die Verwendung beider Begriffe zugelassen.

Diese Verordnung gilt für lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Tiere, Getreide, Gemüse), verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind (z. B. Backwaren, Molkereiprodukte, Wein), Futtermittel sowie Pflanz- und Saatgut für den Anbau.
Nicht zulässig ist es, derartige Erzeugnisse mit den Begriffen »Öko« oder »Bio« zu kennzeichnen, wenn diese nicht die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erfüllen und nicht dem Kontrollsystem unterstellt sind. Entsprechende Verstöße werden mit Bußgeldern oder Strafen geahndet.

Hat ein Landwirt erst mit der Öko-Bewirtschaftung begonnen, so befindet er sich die ersten 2 bzw. 3 Jahre in der sogenannten Umstellungszeit. Produkte, die in dieser Zeit erzeugt werden, dürfen zwar nicht als »Öko-Produkte« aber als »Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau« gekennzeichnet werden.
Nicht-Nahrungsmittel wie Bio-Diesel, Öko-Papier oder Bio-Kosmetik. fallen nicht unter diese Regelung und unterstehen nicht dem Kontrollsystem. Diese Bezeichnungen sind jedoch statthaft, wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben.

Erkennbarkeit der Öko-Produkte

Öko-Produkte müssen durch eine Code-Nummer und bei vorverpackten Lebensmitteln auch durch das EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden. Daneben dürfen zusätzlich fakultativ auch nationale (z. B. das deutsche Bio-Siegel) und private Logos (z. B. Verbandslogos, Öko-Handelsmarken) verwendet werden.

Code-Nummer:
Die Code-Nummer ist die Gewähr dafür, dass es sich um ein Öko-Produkt handelt. Die Code-Nummer beginnt mit dem Kürzel des EU-Mitgliedstaates oder des Drittlandes. Für Deutschland steht das Länderkürzel »DE«. Dann folgt das Wort »Öko« und die Referenznummer der Kontrollstelle (z. B. DE-Öko-000).

EU-Bio-Logo:
Seit dem 1. Juli 2010 müssen alle in den EU-Mitgliedstaaten vorverpackten Öko-Lebensmittel mit dem EU-Bio-Logo verpflichtend gekennzeichnet werden. Für in die EU aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse ist die Verwendung fakultativ.

Deutsches Bio-Siegel:
Das deutsche staatliche Bio-Siegel wurde 2001 eingeführt. Es darf für alle Öko-Produkte verwendet werden, die die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erfüllen. Die Erzeugnisse können dabei aus dem In- und Ausland kommen.

Die Verwendung des Bio-Siegels ist gesetzlich geregelt, jedoch für alle Marktbeteiligte freiwillig und kostenlos.

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