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Kontrollen

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie ist die zuständige Behörde für die Umsetzung der Öko-Rechtsvorschriften der EU sowie der nationalen Regelungen für den ökologischen Landbau im Bundesland Sachsen.

Informationen zu Bio-Zertifizierung

Die Begriffe »bio«, »öko«, »biologisch« und »ökologisch« sind gesetzlich geschützt. Dies bedeutet, dass sich alle Betriebe oder Unternehmen, die unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut oder Pflanzenvermehrungsmaterial erzeugen, aufbereiten, handeln, lagern oder importieren und diese mit dem Hinweis auf die ökologische Erzeugung vermarkten, sich nach den EU-Öko-Rechtsvorschriften kontrollieren und öko-zertifizieren lassen müssen.

Für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Öko-Zutaten oder Öko-Erzeugnisse ausloben, gilt stattdessen die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung.

Die Kontrolle im ökologischen Landbau umfasst nicht nur den Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung (»A«), sondern auch Unternehmen der Verarbeitung (»B«), Importeure (»C«), die Vergabe von Tätigkeiten an Dritte (»D«), die Futtermittelherstellung (»E«) und den Handel (»H«). Daneben Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, dies ist in Deutschland gesondert geregelt.

Die Öko-Kontrollen sind Prozesskontrollen, d. h. die Kontrolle prüft die Prozesse der Erzeugung, Produktherstellung, Lagerung und die Warenströme in den Unternehmen.

Dies bedeutet, dass nicht die Beprobung von Öko-Erzeugnissen, sondern plausible, nachvollziehbare öko-konforme Produktionsverfahren in der Landwirtschaft, in der Verarbeitung und allen anderen Bereichen des EU-Öko-Rechts im Mittelpunkt der Öko-Kontrolle stehen.

Verzeichnis der vom LfULG beliehenen privaten Kontrollstellen

Was wird bei Öko-Kontrollen in Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung geprüft?

Für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, die Öko-Zutaten oder Öko-Erzeugnisse ausloben, gilt die Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung. 

  • Betriebsbeschreibung (Name & Anschrift des Unternehmens, seiner Betriebsstätten und deren Tätigkeiten)
  • Tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht
  • Speisepläne, Tafeln, Aufsteller u.a.
  • Trennung von ökologischen und nichtökologischen Zutaten und Erzeugnissen im Lager
  • Verzeichnis der Lieferanten und deren Zertifizierungsstatus vor Lieferung
  • Belege über den Zukauf von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen und nichtökologischen Zutaten und Erzeugnissen
  • u.a.
  • siehe Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen
  • monatliche Berechnung des Bio-Anteils in Prozent anhand des in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrages aller zugekauften Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnisse am Netto-Gesamtwareneinkauf aller Zutaten und Erzeugnisse
  • u.a.
  • Musterzertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3
  • Anmeldung der Veranstaltung mit Bio-Catering bei einer privaten Kontrollstelle und der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin
  • Betriebsbeschreibung (Name & Anschrift des Unternehmens, seiner Betriebsstätte(n) und deren Tätigkeiten)
  • Belege über den Zukauf von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen und nichtökologischen Zutaten und Erzeugnissen
  • Im Fall der zusätzlichen Auszeichnung des Bio-Anteils: Berechnung des Bio-Anteils der Veranstaltung in Prozent anhand des in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrages aller zugekauften Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnisse am Netto-Gesamtwareneinkauf aller Zutaten und Erzeugnisse
  • Veranstaltungszertifikat bei Auszeichnung nach § 8 Absatz 2 und 3

Zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EU) 2018/848

Sollten einmal Zweifel bestehen, ob ein Lebensmittel zu Recht als ökologisch/biologisch gekennzeichnet ist, so kann das vollständige Etikett zum Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EU) 2018/848) gesendet werden (siehe Ansprechpartner). Es wird dann geprüft, ob das Herstellerunternehmen dem EU-Öko-Kontrollsystem untersteht.

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