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Kontrollen

Verzeichnis der vom LfULG beliehenen privaten Kontrollstellen

In Deutschland zugelassene private Kontrollstellen

Das Öko-Landbaugesetz (ÖLG) enthält Regelungen zur Umsetzung der Vorschriften der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Das ÖLG hat die staatliche Kontrollaufgabe privaten Kontrollstellen übertragen. Eine private Kontrollstelle muss für die Wahrnehmung der Kontrollaufgabe von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen sein. Mit Zulassung kann die private Kontrollstelle in Deutschland Öko-Unternehmer gemäß den Vorschriften der EU-Öko-Rechtsvorschriften kontrollieren und zertifizieren. Vom LfULG beliehene private Kontrollstellen verfügen über weitere hoheitliche Rechte; z. B. Erteilung von Genehmigungen oder Vornahme von Maßnahmen zur Entfernung der Öko-Kennzeichnung bei festgellten Verstößen.

Datenschutzhinweise Unternehmermeldung gemäß Art. 34 EU-Öko-Verordnung

Aufgaben der Kontrolle und Kontrollinhalte

Aufgaben der Kontrolle

Die Kontrollstelle führt mindestens einmal jährlich bei dem jeweiligen Unternehmer eine angemeldete und ggf. zusätzlich eine unangemeldete Kontrolle durch. Weist der Öko-Unternehmer bei den Kontrollen die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen nach, erhält der Unternehmer eine Zertifizierung. Diese bestätigt, dass seine Erzeugnisse als Öko-Produkte vermarktet werden dürfen. Werden jedoch Mängel festgestellt, kann dem Unternehmer die Zertifizierung entzogen und die Produkte dürfen nicht mehr als Öko-Lebensmittel vermarktet werden.

Die Öko-Kontrollen sind Prozesskontrollen, d. h. die Kontrolle prüft die Prozesse der Erzeugung, Produktherstellung, Lagerung und die Warenströme in den Unternehmen.

Kontrollinhalte - Lebensmittelverarbeiter

Beim Verarbeitungsunternehmer werden alle relevante Unterlagen kontrolliert, wie z. B.: Rezepturen, Lieferanten- und Kundenlisten, Verarbeitungsprotokolle, Belege für die Wareneingänge und Warenausgänge, Öko-Zertifikate zu den jeweiligen Zutaten, Bestandslisten und Etiketten. Bei der Betriebsbegehung werden auch die Lager kontrolliert, um festzustellen, ob die Öko-Produkte getrennt von allen übrigen Produkten lagern und somit eine Vermischung ausgeschlossen ist. Ferner wird die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Rohstoffe, der Zwischen- und der Endprodukte in Augenschein genommen. Überprüft werden ebenso die ausschließliche Verwendung von zulässigen Zutaten und Zusatzstoffen. Die Kontrollevornahme führt einen Abgleich durch, dass nur so viele Öko-Lebensmittel das Unternehmen verlassen haben, wie es den eingekauften Öko-Rohstoffen entspricht (Warenflusskontrolle).

Kontrollinhalte - Landwirtschaft

Beim landwirtschaftlichen Öko-Unternehmer werden wiederum andere spezifische Kontrollvorschriften anhand des jeweiligen Produktionsschwerpunktes geprüft. Z. B. wird von der Kontrolle der Nachweis über den Einkauf von Öko-Saatgut verlangt. Weiterhin wird die Lagerung und Aufbewahrung zulässiger Dünger, Tier-Medikamente, Reinigungs- und Pflanzenschutzmittel inspiziert. Die gesetzlichen Vorgaben zur Tierhaltung fordern den Weidegang bzw. Auslauf. Die Stall-Haltungsbedingungen haben die Möglichkeiten artgerechter Tier-Verhaltensweisen zu erfüllen. Der Öko-Landwirtschaftsbetrieb muss zur Kontrolle die Tierhaltungsbücher, Fütterungsaufzeichnungen und tierärztlichen Behandlungsdokumente vorlegen. Aufzeichnungen über die Lieferungen in das Unternehmen hinein und vom Unternehmen weg (z. B. verkaufte Agrarerzeugnisse) werden bei der Warenstromkontrolle geprüft.

Zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EU) 2018/848

Sollten einmal Zweifel bestehen, ob ein Lebensmittel zu Recht als ökologisch/biologisch gekennzeichnet ist, so kann das vollständige Etikett zum Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EU) 2018/848) gesendet werden (siehe Ansprechpartner). Es wird dann geprüft, ob das Herstellerunternehmen dem EU-Öko-Kontrollsystem untersteht.

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