Laut der VO (EU) 2018/848 ist der gesamte Betrieb ökologisch zu bewirtschaften und lässt keine Parallelproduktion von ökologischen und nichtökologischen Einheiten zu, solang diese nicht deutlich voneinander getrennt sind. Eine Ausnahme gemäß Anhang II Teil II Nr. 1.4.2.1. der VO (EU) 2018/848 stellt die Beweidung von ökologischen Flächen mit nichtökologischen Tieren dar, die jedoch nicht systematisch und nur unter konkreten Bedingungen erfolgen darf. Das Öko-Kompetenzzentrum stellt Vertragsvorlagen zur Verfügung, die die Absprachen zwischen den Landwirten zur Beweidung von ökologischen Flächen mit nichtökologischen Tieren und die Haltung von Pensionstieren vereinfachen. Die laut EU-Öko-Verordnung erforderlichen Angaben sind übersichtlich aufgeführt und können abgehakt werden.